Gemäß § 18 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, ebenso wenig beiderseitige Anrechte gleicher Art, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Wie das OLG Karlsruhe (FamRZ 2023, 1633) darlegt, ist Ziel des § 18 VersAusglG vornehmlich durch den Verzicht auf die Teilung von kleinen Ausgleichswerten die Versorgungsträger zu entlasten, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Daneben soll auch die Entstehung sog. Splitterversorgungen vermieden werden. Der Ausschluss findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, der nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts ist. Ein unverhältnismäßig großer Aufwand oder eine Splitterversorgung entstehen dann nicht, wenn beide Ehegatten Anrechte vom selben Versorgungsträger haben.
Keine Anrechte gleicher Art liegen vor, wenn geförderte Riester-Renten und Rürup-Renten zusammentreffen; denn diese Zusagen unterscheiden sich hinsichtlich des jeweiligen Verwaltungsaufwands, der Art der staatlichen Förderung sowie der Besteuerung.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG ist zu berücksichtigen, ob die ausgleichsberechtigte Person auf mehrere geringfügige Ausgleichswerte angewiesen ist oder ob sie aufgrund des Versorgungsausgleichs ein hohes Versorgungsvermögen erworben hat.
Auch das OLG Braunschweig (FamRZ 2023, 1635 = NJW 2023, 2951= FamRB 2023, 495 m. Hinw. Siede) weist darauf hin, dass zwar ein Anrechnungsausschluss eines geringfügigen Grundrentenzuschlags in Betracht kommt, weil der Verwaltungsaufwand als nicht unerheblich zu gewichten ist, auf der anderen Seite aber die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten zu beachten ist, die insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen und einem wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslosen Ausgleichwert den Ausschlag für den Ausgleich geben kann.
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2023, 1866) kann im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung von einem Wertausgleich sämtlicher Anrechte abgesehen werden, wenn die Summe aller geringfügiger Anrechte unterhalb der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG bleibt und die ausgleichspflichtige Person über ein deutlich geringeres Einkommen als der Ausgleichsberechtigte verfügt.