Mit einem Hinweisbeschluss vom 19.10.2016 (WRP 2017, 179) hat der BGH die seit langem schwelende Streitfrage geklärt, ob sich die sachliche Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten im Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht auch auf Vertragsstrafeansprüche erstreckt, zugunsten der Zuständigkeit der Landgerichte geklärt. Dies spricht dafür, dass insoweit auch die Sondervorschriften für die örtliche Zuständigkeit Anwendung finden; der fliegende Gerichtsstand des § 14 Abs. 2 UWG sollte also auch für den Anspruch auf Vertragsstrafe bestehen (LG Frankfurt/M., Urt. v. 10.2.2016 – 2-06 O 344/15, WRP 2017, 250). Ferner ist aus gleichen Gründen in Wettbewerbs-, Patent-, Design- und Markensachen von der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auszugehen (OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 358, 359).

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