In einer umfangreichen Entscheidung, die in der Öffentlichkeit auf großes Interesse gestoßen ist, hat sich das BVerfG (ZAP EN-Nr. 698/2017; FamRZ 2017, 2046 m. Anm. Helms) mit dem Persönlichkeitsrecht von Menschen befasst, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auch die geschlechtliche Identität dieser Personen schützen und sie vor Diskriminierungen bewahren wollen. Sie werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht sie dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

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