Aus Arbeitgebersicht ist bei der Vereinbarung bzw. Aufstellung von Abfindungsprogrammen (vgl. Pauken ArbRAktuell 2016, 400) immer kritisch und sorgfältig darauf zu achten, dass die geschaffenen Regelungen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen nicht wegen des Alters, Geschlechts und/oder einer Schwerbehinderung benachteiligen (vgl. Hoppe/Fuhlrott ArbRAktuell 2019, 1; BAG, Urt. v. 25.2.2010 – 6 AZR 911/08, NZA 2010, 561 "freiwilliges Abbauprogramm"; Sächsisches LAG, Urt. v. 19.8.2010 – 6 Sa 31/09 "vorgezogene Altersrente, Benachteiligung von Frauen"). Im Bereich der Altersteilzeit darf die Höhe der Abfindung nicht auf das Lebensalter bei Beginn einer Altersteilzeit abstellen (BAG, Urt. v. 18.9.2007 – 9 AZR 788/06, BB 2008, 395).
Sozialpläne haben eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion mit Blick auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer (vgl. Zange NZA 2013, 601). Die Höhe von Sozialplanabfindungen ist regelmäßig mit den Faktoren Vergütung, Betriebszugehörigkeit und Alter verknüpft, was aufgrund der Multiplikation der Kriterien Betriebszugehörigkeit und Alter dazu führt, dass ältere Arbeitnehmer im Vergleich zu "jungen" Kollegen überproportional hohe Abfindungen beanspruchen könnten. Mit Blick auf die zukunftsabsichernde Zielrichtung des Sozialplans rückt damit die Begrenzung der Abfindungsansprüche rentennaher Arbeitnehmer in den Fokus. Durch die Kürzung "nach oben" wird das Sozialplanvolumen zugunsten jüngerer und "mittelalter" und zu Lasten älterer, rentennaher Arbeitnehmer umverteilt (vgl. Zange a.a.O.). Der europarechtskonforme § 10 S. 3 Nr. 6 AGG (vgl. EuGH, Urt. v. 6.12.2012 – C-152/11 "Odar", NZA 2012, 1435) bestimmt in diesem Kontext als Regelbeispiel gerechtfertigter Ungleichbehandlung nach § 10 S. 1 AGG: "Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind."
Mit Blick auf die Entscheidung "Odar" bleibt jedoch zu beachten, dass ein vorgezogener Renteneintritt für Schwerbehinderte kein zulässiger Bezugspunkt für eine (Kürzungs-)Abfindungsformel im Sozialplan ist. Der EuGH hat im Fall "Odar" eine Diskriminierung wegen Behinderung angenommen und ausgeführt, dass eine auf die Schwerbehinderung und den früheren Renteneintritt abstellende Formel zur Berechnung der Abfindung eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer darstellt und über das hinausgeht, was zur Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber verfolgten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele erforderlich ist (vgl. EUGH, Urt. v. 6.12.2012 – C-152/11 "Odar", NZA 2012, 1435, Rn 66).