Nach § 9 Abs. 1 WoBindG ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, unwirksam. Auch bei der Kostenmiete im preisgebundenen Wohnraum ist es dem Vermieter aber gestattet, die Schönheitsreparaturen dem Mieter aufzuerlegen oder alternativ nach § 28 Abs. 4 S. 2 II. BV einen Zuschlag für die Kosten der von ihm zu tragenden Schönheitsreparaturen zu erheben. Deshalb kann individualvertraglich die Anfangsrenovierungspflicht auf den Mieter abgewälzt werden, wenn dieser keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen muss (BGH NZM 2018, 947 = WuM 2018, 754 = GE 2018, 1585 = MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 71 m. Anm. Eisenschmid; Flatow NZM 2018, 939; Harsch MietRB 2019, 7).

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