Durch die Gesetzesreform sind die Fahrtkostenpauschale sowie das Tages- und Abwesenheitsgeld erhöht worden.

Das Gebührenrecht unterscheidet hinsichtlich der Fahrtkosten zwischen der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (Nr. 7003 VV RVG) und der Benutzung anderer Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG). Der Rechtsanwalt hat hier grds. das freie Wahlrecht, ob er sein eigenes Kraftfahrzeug oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, ein öffentliches Verkehrsmittel anstatt seines Kraftfahrzeugs in Anspruch zu nehmen (Schneider/Wolf/N. Schneider, Anwaltskommentar RVG, VV 7003–7006 Rn 14 m.w.N.).

Für eine Abrechnung nach Nr. 7003 VV RVG muss der Rechtsanwalt aber Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges sein (Schneider/Wolf/N. Schneider, Anwaltskommentar RVG, VV 7003–7006 Rn 14 m.w.N.) und es muss sich um eine Geschäftsreise handeln. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, vgl. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Rechtsanwalt seit dem 1.1.2021 0,42 EUR anstatt 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer abrechnen. Die Erhöhung soll die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise kompensieren (BT-Drucks 19/23484, S. 88).

Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz hat auch das Tage- und Abwesenheitsgeld des Rechtsanwalts bei einer Geschäftsreise in Nr. 7005 VV RVG eine entsprechende Erhöhung erfahren, vgl. die nachfolgende Tabelle:

 
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise alte Beträge in Euro neue Beträge in Euro
  Inland Ausland Inland Ausland
1. von nicht mehr als 4 Stunden 25,00 EUR bis 37,50 EUR 30,00 EUR bis 45,00 EUR
2. von mehr als 4–8 Stunden 40,00 EUR bis 60,00 EUR 50,00 EUR bis 75,00 EUR
3. von mehr als 8 Stunden 70,00 EUR bis 105,00 EUR 80,00 EUR bis 120,00 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?