Hat ein Mandant einem später beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag erteilt und kommen neben der Wahlvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht, kommt es nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG n.F. auf das Datum der Auftragserteilung und nicht der Bestellung oder Beiordnung an. Ist dem Rechtsanwalt kein Auftrag erteilt worden, kommt es, mit der Ausnahme von § 60 Abs. 1 S. 4 RVG n.F. auf das Datum der Beiordnung oder Bestellung an.

§ 60 Abs. 1 RVG n.F. gilt auch dann, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist. Bedeutung hat dies vor allem für die Änderung von Wertvorschriften bspw. des GKG, des FamGKG oder des GNotKG.

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