In zwei Verfahren hatte der BGH sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen kann. Der VIII. Senat hat dies sowohl für den Fall, dass der Mieter wegen Pflichtverletzungen des Vermieters kündigt (BGH WuM 2021, 100 = MietPrax-AK § 280 BGB Nr. 10 mit Anm. Eisenschmid), als auch im Fall vorgetäuschten Eigenbedarfs (BGH GE 2021, 173 = NZM 2021, 132 = WuM 2021, 116 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 76) verneint. Zwar stellt der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung bzw. einem Hausanwesen noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine Pflichtverletzung des Vermieters dar, da es nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge lag, dass die Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nahmen, ihre Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu dessen Erwerb einen Makler einzuschalten. Jedoch seien die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten nicht mehr vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht umfasst. Denn eine vertragliche Haftung bestehe nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall ist. Die Mieter hätten mithilfe des Maklers nicht lediglich ihren Besitzverlust an der bisherigen Wohnung ausgeglichen, sondern im Vergleich zu ihrer bisherigen Stellung eine hiervon zu unterscheidende Rechtsstellung als Eigentümer eingenommen. Der bisherige Mieter unterliege als späterer Eigentümer hinsichtlich der Wohnungsnutzung keinen vertraglichen Bindungen mehr. Sein Besitzrecht an der Wohnung ist nicht mehr wie zuvor ein abgeleitetes, sondern ein ihm originär zustehendes Recht, das ihm grds. eine uneingeschränkte und eigenverantwortliche Nutzungs- und Verfügungsbefugnis gibt. Zudem sei dieses Nutzungsrecht nicht zeitlich begrenzt. Demgegenüber gehöre es zum Wesen des Mietvertrags, dass dem Mieter (lediglich) ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auf Zeit zusteht. Diese zeitliche Begrenzung ist auch zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters in Fällen wie den vorliegenden geht. Durch den Abschluss des Mietvertrags hätte der Mieter sein Interesse an der Erlangung eines zeitlich begrenzten Gebrauchsrechts gezeigt. Erwerbe er eine Wohnung bzw. ein Hausanwesen zu Eigentum verfolge er bezüglich der Deckung seines Wohnbedarfs andere Interessen als bisher.