Entweder erteilt der Mandant seinem Rechtsanwalt nur den Auftrag, den Gegner durch außergerichtliche Bemühungen zur Zahlung zu veranlassen. Dann löst das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG) die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 aus. Der beschränkte Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 1,3 kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger seinen Rechtsanwälten den Auftrag vor Einführung dieser Vorschrift erteilt hatte. Außerdem war Gegenstand der Anwaltstätigkeit auch keine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betroffen hat.

Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG, wonach die Vorbereitung der Klage und damit auch ein vorprozessuales Aufforderungsschreiben zum Rechtszug gehört und daher durch die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG abgegolten wird, greift in einem solchen Fall nicht ein. In dieser Fallgestaltung ist dem Anwalt jedenfalls zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung (noch) kein die Verfahrensgebühr auslösender Prozessauftrag erteilt worden.

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