Der vielfach in Fortbildungsveranstaltungen erteilte Hinweis, der Rechtsanwalt solle sich zwei verschiedene Vollmachten erteilen lassen, nämlich eine für die vorgerichtliche Vertretung, die zweite alsâEUR™Prozessvollmacht, hilft in solchen Fällen nicht weiter. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH kommt es nämlich nicht auf den Inhalt der Vollmacht an, sondern auf den Inhalt des dem AnwaltâEUR™erteiltenâEUR™Auftrags. Die einzelnen Vollmachten sind allenfalls ein Indiz dafür, dass diesen auch entsprechende Aufträge zugrunde liegen. Bestreitet der Gegner dies, so hat der Kläger gleichwohl die volle Beweislast dafür, dass die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung i.R.d. dem Rechtsanwalt erteilten Vertretungsauftrags erfolgt war.
Den Inhalt des erteilten Auftrags zu beweisen, stößt in der Praxis jedoch häufig auf erhebliche Schwierigkeiten. Nur selten erfolgt die Auftragserteilung schriftlich und noch viel seltener hat der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten einen schriftlichen Anwaltsvertrag geschlossen, aus dem sich die zu erbringende Tätigkeit eindeutig ergibt. Deshalb muss in der Praxis vielfach auf mündliche Erklärungen zurückgegriffen werden. Abgesehen davon, dass das gesprochene Wort leider flüchtig ist und später häufig nicht mehr genau wiedergegeben werden kann, machen sich Rechtsanwälte und noch viel weniger deren Mandanten Gedanken darüber, im Rahmen welchen Auftrags die anwaltliche Tätigkeit erbracht werden soll. Der Mandant will lediglich den vonâEUR™ihm erstrebten Erfolg; im Fall des BGH also sein Geld. Auf welchem Weg sein Anwalt dabei vorgeht, ist demâEUR™Mandanten meist egal. Es ist deshalb Aufgabe des Rechtsanwalts, mit dem Mandanten auch zu erörtern, ob er erst einmal nur im Rahmen eines Vertretungsmandats tätig werden soll oder ob er aufgrund eines unbedingten Prozessmandats zunächst mit vorgerichtlichen Bemühungen, die dann gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug und damit unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV RVG fallen, den Gegner zur Zahlung bewegen soll.
Der Anwalt sollte dann den Inhalt des ihm hieraufhin erteilten Auftrags zumindest in einem Besprechungsvermerk festhalten und im nächsten Schreiben an den Mandanten hierauf hinweisen:
Zitat
"Sie hatten mich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, die Erteilung eines Prozessauftrags wollten Sie zunächst abwarten. Ich habe deshalb den Gegner wie aus der Anlage ersichtlich, zur Zahlung aufgefordert. Über den Fortgang der Sache werde ich Sie dann informieren."
Damit wird der Rechtsanwalt in die Lage versetzt, in einem etwaigen späteren Rechtstreit zum Inhalt des ihm erteilten Auftrags vorzutragen. Das Problem, den Inhalt des Auftrags im Streitfall auch beweisen zu müssen, wird hierdurch jedoch nicht gelöst. Hier hilft dann die V...