Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortet eine Initiative der Deutschen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten (RENO) und des Forums deutscher Rechts- und Notarfachwirte, wonach künftig auch Geprüfte Rechtsfachwirte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten übernehmen können. In ihrer u.a. an das Bundesjustiz- und das Bundesbildungsministerium gerichteten Stellungnahme zu dem Vorschlag führt die BRAK aus, dass eine klarstellende Ergänzung in der AusbEignV vorgenommen werden könnte, wonach nicht mehr nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Ausbildung der Fachangestellten vornehmen dürfen.
Die BRAK argumentiert, dass es bereits jetzt „ohnehin gelebte Praxis” sei, dass die Ausbildung in vielen Rechtsanwaltskanzleien jedenfalls auch durch Geprüfte Rechtsfachwirte erfolge und nicht nur allein durch die als Ausbilder eingetragenen Berufsträger. Geprüfte Rechtsfachwirte hätten – dies sei schon Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung – nicht nur die praktische Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte, sondern darüber hinaus durch die Weiterbildung auch vertiefte theoretische Kenntnisse in den relevanten Bereichen der Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten. Sie hätten dazu auch den Willen, ausbilden zu wollen. Von ihrer Bestellung zu eigenverantwortlichen Ausbildern könnten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte profitieren, da sie entlastet würden.
Die fachliche Eignung „Geprüfter Rechtsfachwirt (m/w/d)” sollte nach Auffassung der BRAK aber nur unter der Maßgabe zugesprochen werden, dass der Ausbildungsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei geschlossen wird, die Kanzlei also Ausbildungsstätte ist und der/die Geprüfte Rechtsfachwirt/Rechtsfachwirtin bei dieser Kanzlei angestellt ist. So könne verhindert werden, dass etwa selbstständig tätige Sekretariatsdienste/Umschulungseinrichtungen ohne Bezug zum Rechtsanwaltsbüro und ohne dortige unmittelbare Erfahrung eine Ausbildung anbieten könnten. Zudem solle der Geprüfte Rechtsfachwirt entsprechend § 30 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Berufserfahrung von vier bis fünf Jahren vorweisen können.
Eine Klarstellung in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) wäre systematisch folgerichtig. Die Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (ReNoPatAusb-FachEigV) sollte zu diesem Zweck jedoch weder geändert oder gar aufgehoben werden, meint die BRAK. Denn diese bestimme nur, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die notwendige fachliche Eignung zur Ausbildung qua Beruf bereits besitzen und keine weitere Prüfung ablegen müssen. Diese Privilegierung sollte nicht aufgegeben werden.
[Quelle: BRAK]