Beauftragt der Mieter einer Wohnung einen auf die Einziehung von Ansprüchen gegen Vermieter wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse spezialisierten Inkassodienstleister mit der Geltendmachung solcher Ansprüche, kann die Erstattung der hierdurch entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Vermieter auf eine Leistungsaufforderung des von dem Mieter zuvor eingeschalteten örtlichen Mietervereins keine Reaktion gezeigt hat (BGH, Urt. v. 20.9.2023 – VIII ZR 247/22, GE 2023, 1243 = MDR 2024, 22 = NJW-RR 2024, 14 = WuM 2024, 33 = MietPrax-AK § 556d BGB Nr. 5 m. Anm. Börstinghaus).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?