§ 48 Abs. 1 ArbGG spricht sowohl die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch die Verfahrensart als auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit an. § 2 ArbGG beschränkt sich auf die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in einem Urteilsverfahren. In der Praxis geht die Anwendung beider Vorschriften ineinander über, eben weil zwischen Verfahrensart und Zuständigkeit eine Wechselbeziehung besteht.
a) Zulässigkeit
Soweit § 48 Abs. 1 ArbGG eine Aussage über die Zulässigkeit des Rechtswegs trifft, dann lediglich zur Einführung von einigen Abweichungen von dem, was in den §§ 17 bis 17b GVG geregelt ist. So hat über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs stets eine Kammer zu entscheiden. Ferner kann nicht die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts, das den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht oder verneint hat, gerügt werden. Deshalb ist der Beschluss eines Arbeitsgerichts, in dem es sich für örtlich unzuständig erklärt hat, im Beschwerdewege weder mit der Begründung angreifbar, dieses Gericht sei doch zuständig gewesen (LAG Hessen, Beschl. v. 17.6.2008 – 1/6 Ta 226/08), noch kann im Beschwerdewege die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt werden, an das verwiesen worden ist (LAG Hamm, Beschl. v. 17.1.2014 – 2 Ta 252/13). Denn im Ausnahmefall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit kann das empfangende Arbeitsgericht sowohl weiter- als auch zurückverweisen (LAG Köln, Beschl. v. 28.7.2005 – 6 Ta 192/05).
b) Arbeitnehmereigenschaft
Was ein "Arbeitsverhältnis" ist, lässt sich begrifflich nicht ohne weiteres bestimmen. Grundsätzlich ist es jedenfalls ein Dienstverhältnis mit besonderer Gestaltung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Methodisch wird i.d.R. daran angeknüpft, ob ein (ehemaliger) Arbeitnehmer gegen einen (ehemaligen) Arbeitgeber klagt bzw., ob die umgekehrte Konstellation gegeben ist. Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen ermöglichen insoweit allenfalls eine vorläufige Einordnung, die anhand weiterer Umstände zu hinterfragen ist.
aa) Beamte und selbständige Handelsvertreter
§ 5 ArbGG hilft nicht immer weiter. Abs. 2 der Vorschrift, gemäß dem Beamte keine Arbeitnehmer sind, ist allerdings eindeutig. Abs. 3 der Vorschrift ist immerhin recht konkret. Für eine Klage gegen einen selbständigen Handelsvertreter, dem verboten ist, für ein Konkurrenzunternehmer tätig zu sein und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (BGH, Beschl. v. 18.7.2013 – VII ZB 27/12).
Hinweis:
Der Umstand allein, dass der Beklagte das Warensortiment der Klägerin zu vertreiben und die Werbemittel der Klägerin zu verwenden hatte, reicht für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten nicht aus (OLG Bremen, Urt. v. 14.1.1997 – 3 U 56/96).
bb) Arbeitnehmerähnliche Personen
Arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind neben Heimarbeitern Selbständige, welche wegen fehlender oder gegenüber Arbeitnehmern geringerer Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation im Vergleich zu Arbeitnehmern in einem wesentlich geringeren Maße persönlich abhängig sind. Wirtschaftliche Abhängigkeit kann vorliegen, wenn der Vertragspartner aufgrund eines Dienstvertrags überwiegend für eine Person tätig ist, die geschuldete Leistung indessen persönlich und ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt (LAG Hamm, Beschl. v. 19.5.2006 – 2 Ta 476/05). Häufig werden sie als "freie Mitarbeiter" bezeichnet. Die Bezeichnung des Vertrags als "freier Mitarbeitervertrag" ist für die rechtliche Einordnung aber ebenso wenig relevant wie die ausdrückliche Feststellung, dass das Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründe (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.10.2010 – 6 Ta 209/10).
Beispiele:
- So kann sich eine Rechtsanwältin, die als freie Mitarbeiterin in einem Anwaltsbüro tätig ist, auch dann in einer arbeitnehmerähnlichen Situation befinden, wenn sie die Möglichkeit hat, eigene Mandanten zu betreuen und ein Weiterbildungsstudium betreibt (LAG Köln, Beschl. v. 6.5.2005 – 4 Ta 40/05).
- Eine Dozentin, die an einer Bildungseinrichtung Unterricht erteilt, kann – abhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung im Einzelfall – Arbeitnehmerin sein (LAG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 – 2 Ta 373/13).
- Ein Prospektverteiler ist jedenfalls dann kein Arbeitnehmer, wenn nur die Stückzahl der zu verteilenden Werbebroschüren festgelegt ist und für die Verteilungszeit bloß ein Rahmen vorgegeben ist (LG Darmstadt, Beschl. v. 9.3.2000 – 5 T 1294/99).
- Auch bei einer Streitigkeit zwischen einem Fußballverein und einem Vertragsamateur ist selbst bei Zahlung eines Entgelts der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben, weil die vereinsrechtliche Bindung überwiegt (ArbG Hannover, Beschl. v. 17.7.1997 – 10 Ga 2/97).
- Wird einem Bildungszentrum von einem Amt eine Person als "Ein-Euro-Jobber" zugewiesen, dann sind, wenn um die Beendigung dieses Rechtsverhältnisses gestritten wird, indessen die Sozialgerichte zuständig (ArbG...