Das Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerium hat kürzlich einen Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für das Jahr 2015 vorgelegt. Besonderes Augenmerk legte das Ministerium dabei auf die die Bundesrepublik betreffenden Verfahren und die anschließende Umsetzung der Entscheidungen in Deutschland.

Insgesamt hat danach der EGMR im Berichtsjahr über 45.576 Menschenrechtsbeschwerden entschieden. Dies entspricht einem Rückgang von 47 % gegenüber dem Vorjahr 2014. Von den einem der Spruchkörper des EGMR im Berichtsjahr neu vorgelegten Beschwerden betrafen 789 die Bundesrepublik Deutschland. Der größte Teil davon wurde für unzulässig erklärt oder aus dem Register gestrichen. Zur Urteilsentscheidung gelangten elf Verfahren, in sechs davon wurde eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Bundesrepublik festgestellt. Diese sechs Fälle lassen sich wie folgt kurz umreißen:

  • Ein Fall betraf die Dauer der Untersuchungshaft eines in Berlin inhaftierten Libanesen. Der EGMR sah eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) in dem Umstand, dass die Untersuchungshaft drei Jahre und neun Tage dauerte. Hier habe das erstinstanzliche Gericht bei der Terminierung nicht sorgfältig genug gehandelt.
  • Gleich drei der insgesamt sechs Fälle betrafen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Bemängelt wurde in einem dieser Fälle, dass das Strafgericht sich in seiner Urteilsbegründung im Sinne einer Schuldvermutung geäußert hatte, obwohl der Angeklagte letztlich wegen Mangels an Beweisen freigesprochen wurde. Ein weiterer Fall betraf den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung auf einen bloßen Verdacht hin. Die dritte Verletzung von Art. 6 EMRK stellte der Gerichtshof in einem Fall fest, in dem dem Verdächtigen die Teilnahme an der Vernehmung der maßgeblichen Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren verwehrt worden war; auf das Recht, einen Pflichtverteidiger an der Vernehmung teilnehmen zu lassen, war er nicht hingewiesen worden.
  • Um die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ging es in einem weiteren Fall. Hier befand der Gerichthof die Bundesrepublik dafür verantwortlich, das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinem nichtehelichen Kind nicht wirksam durchgesetzt zu haben (vgl. näher dazu ZAP EN-Nr. 111/2015).
  • Der letzte Fall, in dem die Bundesrepublik verurteilt wurde, betraf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Hier beanstandete der Gerichtshof, dass das LG Ulm gegen einen Abtreibungsgegner das Verbot ausgesprochen hatte, in der Nähe einer Klinik Flugblätter zu verteilen und auf seiner Homepage die Namen von Abtreibungsärzten zu nennen.

Nach Art. 46 EMRK ist die Bundesrepublik verpflichtet, in allen Fällen, in denen sie Partei ist, ein endgültiges Urteil zu befolgen und umzusetzen. Dies beinhaltet auch die Zahlung einer im Urteil ausgesprochenen Entschädigung. Außerdem muss sie sicherstellen, dass zukünftig eine Konventionsverletzung in gleichgelagerten Fällen vermieden wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf laufende Gesetzgebungsverfahren zum Strafverfahrens- und zum Familienrecht, in denen die Rechtsprechung des EGMR entsprechend Berücksichtigung finden soll.

[Quelle: BMJV]

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