Diesen Termin hat Rechtsanwalt F auch wahrgenommen. Die Wahrnehmung eines Termins ist die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwalts an diesem Termin. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Anwalt an diesem Termin von Anfang bis Ende anwesend ist. Vielmehr genügt es, wenn er später dazukommt oder den Termin vorzeitig verlässt. Dabei ist es gebührenrechtlich ohne Belang, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – nicht den gesamten Untersuchungstermin wahrgenommen hatte. Wegen des Pauschcharakters der Terminsgebühr kommt es auf den Umfang der diesbezüglichen anwaltlichen Tätigkeit nicht an. Anders wäre dies bei der Wahrnehmung eines ärztlichen Untersuchungstermins in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen. Für die Höhe der dann anfallenden Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG kommt es auch auf die Dauer der Terminswahrnehmung an (s. etwa Hess. LSG JurBüro 2014, 412: Terminsdauer vor dem SG von 30 Minuten ist durchschnittlich). Ein solcher Fall hatte hier jedoch nicht vorgelegen.

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