Die Rechtsprechung hat einen selbstständigen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Fall postuliert, dass ein Elternteil an ein Kind Unterhalt zahlt, obwohl der andere Elternteil insoweit unterhaltspflichtig ist, sofern die Zahlung in der Absicht erfolgt, vom anderen Teil Ersatz zu fordern (vgl. BGH FamRZ 1994, 1102; 1984, 775).

Das OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1462 und 1466 m. Anm. Zwirlein) hat sich in zwei Entscheidungen mit den sich hierbei ergebenden Fragen befasst. Hervorzuheben ist, dass an die Absicht, Ersatz zu verlangen, – auch bei nicht mehr verheirateten Eltern – keine hohen Anforderungen zu stellen sind, da grundsätzlich nicht von einer Begünstigungsabsicht gegenüber dem säumigen Unterhaltsschuldner auszugehen ist. Dem Schuldner ist aber zu verdeutlichen, dass er aufgrund seiner Unterhaltsplicht von einem bestimmten Zeitpunkt an in bestimmter Höhe zur Zahlung herangezogen wird (vgl. BGH FamRZ 1989, 850).

Vom Schuldner kann nicht pauschal der Mindestbedarf des in Obhut des anderen Elternteils befindlichen Kindes bestritten, noch seine eigene mangelnde Leistungsfähigkeit behauptet werden. Eine Zahlung an das unterhaltsberechtigte Kind kann den Ausgleichsanspruch zum Erlöschen bringen. In Höhe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist das Kind ggf. verpflichtet, seinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt an den betreuenden Elternteil abzutreten.

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