I. Vorbemerkung
Betriebsräte werden regelmäßig alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Vom 1.3. bis 31.5.2018 läuft daher zzt. die Betriebsratswahl in 2018. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt.
Hinweis:
Wenn im Betrieb noch keine Interessenvertretung besteht, kann jederzeit eine Wahl durchgeführt werden.
Das Wahlverfahren ist komplex und insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Wahlordnung (kurz: WO) sind unübersichtlich, so dass dieser Beitrag eine Übersicht zu den Grundzügen einer Betriebsratswahl gibt.
Hinsichtlich der Beratung von Betriebsräten bzw. Wahlvorständen ist zu beachten, dass vielfältige Fehler im Rahmen eines Wahlverfahrens möglich sind, die zur Anfechtbarkeit der Wahl führen können. Aufgrund der Vielzahl der Fehlerquellen ist eine abschließende Aufzählung kaum möglich und für den Rechtsanwalt hinsichtlich des Umfangs sowie des Schwerpunkts des Mandats von vorneherein kaum absehbar.
Im Rahmen der Beratung ist allerdings insbesondere auf sog. Grundsatzfehler zu achten: So dürfen die Grenzen des Betriebs nicht falsch gezogen werden, z.B.
- durch die Ausklammerung von Arbeitnehmern, die dem Betrieb angehören, oder
- indem mehrere Niederlassungen zu einem Betrieb zusammengezogen werden, die eigenständige Betriebsräte wählen sollten, oder
- durch die Verkennung des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebs.
Überdies kann das aktive und passive Wahlrecht falsch beurteilt oder die Größe des Betriebsrats fehlerhaft berechnet werden. Auch die Nichteinhaltung von Fristen, z.B. zur Einreichung von Wahlausschreiben, bietet Potenzial für Fehler. Schließlich ist auch darauf zu achten, dass die Briefwahlunterlagen nicht unvollständig übersandt werden. Die Liste möglicher Fehlerquellen ist nicht abschließend und soll lediglich einen Eindruck möglicher Beratungsfälle geben.
II. Bestimmung des Betriebs
Der Betriebsrat wird für einen Betrieb gewählt. Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wobei die in der Betriebsstätte vorhandenen personellen, materiellen und immateriellen Mittel durch ein einheitliches Management gesteuert werden, sog. Leitungsapparat (BAG, Beschl. v. 9.12.2009 – 7 ABR 38/08, NZA 2010, 906). Von dieser Stelle aus werden alle wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten entschieden. Es sind nicht die Arbeitnehmer, Wahlvorstände oder noch amtierenden Betriebsräte, die über die Betriebsstruktur im Unternehmen entscheiden können. Vielmehr legt der Arbeitgeber durch die Gestaltung der Leitungskompetenzen den Betrieb fest.
Achtung:
Gerade moderne Formen der Unternehmensorganisation und die dadurch bedingten verschiedenen Fallkonstellationen machen es jedoch oft schwer, Betriebe in der Praxis klar voneinander abzugrenzen.
1. Gemeinsamer Betrieb
In einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (sog. Gemeinschaftsbetrieb) ist nur ein Betriebsrat zu wählen, § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Beschl. v. 13.2.2013 – 7 ABR 36/11, NZA-RR 2013, 521; Beschl. v. 18.1.2012 – 7 ABR 72/10, NZA-RR 2013, 133) auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die Existenz einer solchen Vereinbarung kann aus den tatsächlichen Umständen resultieren. Ergeben die Umstände des Einzelfalls, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, Beschl. v. 13.2.2013 – 7 ABR 36/11, NZA-RR 2013, 521; BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/04, NZA 2005, 1248; BAG, Beschl. v. 11.2.2004 – 7 ABR 27/03, NZA 2004, 618).
Hinweis:
Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/04, NZA 2005, 1248).
§ 1 Abs. 2 BetrVG enthält unter den genannten Voraussetzungen die – widerlegbare – Vermutung für einen gemeinsamen...