Das Tarifeinheitsgesetz, das bei in einem Betrieb konkurrierenden Tarifverträgen demjenigen den Vorzug gibt, der von der mitgliederstärksten Gewerkschaft abgeschlossen wurde, könnte jetzt erneut das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Das Gesetz war bereits vor rund zwei Jahren auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Damals entschied Karlsruhe, dass das Gesetz zwar im Kern grundgesetzkonform, jedoch punktuell zu verbessern ist. So gaben die Richter dem Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass die Interessen von Minderheiten im Betrieb nicht von der Mehrheitsgewerkschaft vernachlässigt werden (vgl. ZAP EN-Nr. 484/2017).

Inzwischen ist das Gesetz tatsächlich nachgebessert worden, allerdings ist der Deutsche Beamtenbund (dbb) der Auffassung, dass die Änderungen durch die Gesetzesnovelle nicht ausreichen. Er hat deshalb im März erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wie aus der Presse zu entnehmen war, begründete die Gewerkschaft ihren Schritt damit, dass die "Mini-Korrektur" die Situation kleinerer Gewerkschaften sogar noch verschlechtert habe. Nach wie vor werde die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. An der "fatalen Beschneidung tarifautonomer Rechte" habe sich nichts geändert.

[Red.]

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