(OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.1.2020 – 3 U 91/16) • Ein Güteantrag zu geltend gemachten Anlegeransprüchen muss bestimmten Anforderungen genügen, um im Einzelfall eine Verjährungshemmung bewirken zu können. In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird. Hierfür bedarf es bereits im Güteantrag u.a. einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen, wie z.B. einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.1.2016 – III ZB 88/15, juris Rn 17 und III ZR 116/15, juris Rn 4; v. 4.2.2016 – 3 ZR 356/14, juris Rn 4; v. 25.2.2016 – III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris Rn 17; BGH, Urt. v. 3.9.2015 – III ZR 347/14, juris Rn 18; Beschl. v. 24.9.2015 – III ZR 363/14, juris Rn 13; v. 24.3.2016 – III ZB 75/15, juris Rn 17 sowie v. 7.9.2017 – IV ZR 238/15, juris Rn 19; OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.9.2017 – 10 U 82/17, juris Rn 74). Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verstößt nicht wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2018 – 10 U 90/18, juris Rn 169). Kündigt eine Anwaltskanzlei an, eine große Vielzahl im Wesentlichen gleichgerichteter Klagen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei einem Gericht einzureichen und richtet das Präsidium daraufhin eine Kammer mit einer Sonderzuständigkeit für das zugrunde liegende Rechtsgebiet ein (hier: Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer), führt dies nicht zu einem unzulässigen Ausnahmegericht i.S.d. § 16 GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GVG. Es gehört vielmehr zu den Aufgaben des Präsidiums, bei der Jahresgeschäftsverteilung und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Einrichtung von Spezialkammern bereits absehbare Verfahrenseingänge zu berücksichtigen.
ZAP EN-Nr. 160/2020
ZAP F. 1, S. 337–337