Am Anfang steht die Überlegung, in welcher Stiftungsform die Stiftung errichtet werden soll. Der potenzielle Stifter hat eine Wahlmöglichkeit zwischen einer rechtsfähigen oder einer nichtrechtsfähigen Stiftung, die er zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen errichten kann. Der Rechtsanwalt hat dem Mandanten zunächst diese Wahlmöglichkeit aufzuzeigen, wobei er die finanziellen Mittel und Bedürfnisse des Mandanten zu berücksichtigen hat sowie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Stiftungsform benennt.
1. Rechtsfähige (selbstständige) Stiftung
Die Stiftung ist in ihrer Grundform eine wertneutrale, steuerpflichtige selbstständige juristische Person des Privatrechts, die auch gemeinnützig i.S.d. §§ 53 ff. Abgabenordnung (AO) sein kann. Die rechtsfähige Stiftung ist auf die Ewigkeit angelegt und muss von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt werden. Hierfür muss die Stiftung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die rechtsfähige Stiftung untersteht einer staatlichen Aufsicht, die die Einhaltung und Umsetzung der vom Stifter festgelegten Stiftungszwecke kontrolliert.
Mit der Errichtung einer gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftung kann sich der Stifter sozial engagieren und Gutes tun. Eine Stiftung verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ein Katalog mit gemeinnützigen Zwecken, die der Stifter verfolgen kann, enthält § 52 Abs. 2 AO. Hierzu gehören beispielweise:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Religion,
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insb. die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung von Kunst und Kultur.
Neben dem sozialen Engagement bietet eine gemeinnützige Stiftung unter Einhaltung der Vorgaben der §§ 52 ff. AO steuerliche Begünstigungen für die Stiftung und den Stifter. Die gemeinnützige Stiftung unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Einkommensteuer beim Stifter kann gemindert werden (s. hierzu V).
Die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung ist von der privatnützigen Stiftung zu unterscheiden. Eine privatnützige Stiftung dient nicht einem gemeinnützigen Zweck. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 AO liegt eine Gemeinnützigkeit nicht vor, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens. Die sog. Familienstiftung – ein Unterfall der rechtsfähigen Stiftung – ist beispielweise eine privatnützige Stiftung. Die Familienstiftung dient dem langfristigen Erhalt des Familienvermögens und der Versorgung von Familienmitgliedern. Eine Zersplitterung des Familienvermögens durch einen Erbfall kann durch sie verhindert werden. Die Familienstiftung bildet eine Option bei der Nachfolgeplanung eines Unternehmens. Die rechtsfähige Stiftung kann zu Lebzeiten vom Stifter oder nach seinem Ableben durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden.
Bei einer Errichtung zu Lebzeiten kann er selbst eine Funktion in der Stiftung ausüben und damit Sorge dafür tragen, dass der Stiftungszweck nach seinem Willen umgesetzt wird. Er muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass auch er für eine spätere Änderung der Stiftungssatzung oder des Stiftungszwecks die Genehmigung der Aufsichtsbehörde benötigt. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen wird diese erst nach dem Tod des Stifters ins Leben gerufen. Die Bestimmung der Satzung zu Lebzeiten ist auch hier von wesentlicher Bedeutung, da der Stifter nachträglich nicht mehr korrigierend eingreifen kann (s. hierzu II 1 b). Bei der Errichtung der Stiftung durch Verfügung von Todes wegen stehen dem Stifter – wie unten noch zu sehen sein wird – eine Vielzahl von erbrechtlichen Gestaltungsmitteln zur Verfügung.
Schließlich muss bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung – wie bereits angesprochen – ein Hauptaugenmerk auf die Vermögensausstattung der Stiftung gelegt werden. Die rechtsfähige Stiftung muss den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck selbstständig erfüllen und die Kosten des Verwaltungsaufwands decken. Zwar verlangt das Gesetz keine Mindestausstattung bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung. Eine Mindestausstattung zwischen 50.000 und 100.000 EUR ist aber notwendig, damit die Stiftung von der Stiftungsbehörde als handlungsfähig angesehen und anerkannt wird. Für diejenigen, die das vorgenannte Kapital nicht aufbringen können, bietet die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung eine Alternative. Eine Mindestausstattung wird hier grds. nicht verlangt.
2. Nichtrechtsfähige (unselbstständige) Stiftung
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung untersteht die nichtrechtsfähige Stiftung keiner staatlichen Aufsicht und bedarf nicht der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ihrer Entstehung. Damit ist die unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung keine juristische Person und kei...