Frage: Soll die Abrechnung über Beratungshilfe auch über beA erledigt werden? Wenn ja, reicht es dann aus, den Original-Beratungshilfeschein als Anlage beizufügen?

Antwort: Ja, auch die Abrechnung über Beratungshilfe muss per beA erledigt werden. Das OLG Saarbrücken hat in einem Beschl. v. 16.12.2019 festgestellt: "Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigeführt ist,âEUR™ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält." Es empfiehlt sich, den Beratungshilfeschein mit dem Zusatz "entwertet" zu versehen und den Kanzleistempel und die Unterschrift aufzubringen.

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