(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.1.2023 – 5 W 98/22) • Verfügt ein Testamentsvollstrecker über ein Grundstück oder Grundstücksrecht zu seinen Gunsten (sog. Insichgeschäft), muss er unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmacht aus § 2205 BGB die Voraussetzungen des § 181 BGB nachweisen, wobei deren Fehlen im Zweifel zur Unwirksamkeit der Bewilligung auch hinsichtlich der übrigen Miterwerber führt. Eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens kommt dann in Betracht, wenn die Geschäftsführung dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses entspricht. Sie kommt aber nicht in Betracht, wenn die bewilligte Auflassungsvormerkung der Absicherung einer freihändigen Veräußerung an sich selbst als Miterben dienen soll, ohne dass die Miterben angemessen beteiligt werden.

ZAP EN-Nr. 204/2023

ZAP F. 1, S. 318–318

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