Im Rahmen seiner Vermögensnachfolgeregelung muss der Erblasser sein digitales Erbe zwingend berücksichtigen und eine digitale Vorsorge treffen. Der Erblasser kann dabei selbst entscheiden, ob er aufgrund der Vertraulichkeit seiner Daten einen Zugriff seiner Erben verhindern möchte. Beabsichtigt er dies nicht, sollte er seinen Erben, dem Testamentsvollstrecker oder einem Vollmachtnehmer die Zugangsdaten zur Verfügung stellen. Andernfalls hat er die folgenden Handlungsoptionen.
1. Zugriff der Erben auf sensible Daten verhindern
Den Zugriff der Erben auf sensible Daten kann der Erblasser durch technische Maßnahmen oder erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten verhindern.
a) Technische Maßnahmen
Zunächst hat der Erblasser die Möglichkeit seine gespeicherten Daten zu verschlüsseln, um sie vor einem unberechtigten Zugriff oder dem Zugriff durch die Erben zu schützen. Hier kann dem Erblasser aber keine Garantie dafür gegeben werden, dass die Erben die Verschlüsselung später durch entsprechende Programme nicht wieder aufheben.
Bei Vertragsbeziehungen oder Nutzungsrechten hat der Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, eine individualvertragliche Regelung mit dem jeweiligen Diensteanbieter zu treffen, wonach beispielsweise die Vertragsbeziehung unter der auflösenden Bedingung gem. §§ 158 Abs. 2, 163 BGB des Ablebens des Nutzers steht. Mit dem Ableben des Nutzers endet die Vertragsbeziehung automatisch. Hier besteht aber das praktische Problem, dass die jeweiligen Diensteanbieter häufig solche Regelungsmöglichkeiten nicht bereitstellen werden. Der Erblasser wird daher nur im Einzelfall, die vom jeweiligen Diensteanbieter zur Verfügung gestellten Möglichkeiten nutzen können.
b) Testamentsvollstreckung
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung bietet eine geeignete Möglichkeit, um höchstpersönliche und intime Daten vor dem Zugriff durch die Erben zu schützen. Der Erblasser kann den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung dementsprechend konkretisieren. In der Regel wird der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung, den Nachlass in Besitz nehmen, wozu auch der digitale Nachlass, beispielsweise in der Form der Inbesitznahme von Datenträgern und der Zugang zu den darauf gespeicherten Daten, gehört. Hat der Erblasser die Löschung sensibler Daten verfügt, hat der Testamentsvollstrecker dies umzusetzen. Solange die Daten der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, hat der Erbe kein Zugriffsrecht (§ 2211 Abs. 1 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Vertragsbeziehungen des Erblassers zu kündigen und Benutzerkonten zu löschen (§ 2205 S. 2 BGB).
Der Erblasser sollte dem Testamentsvollstrecker die Zugangsdaten zur Verfügung stellen, um die Abwicklung des digitalen Nachlasses zu vereinfachen sowie die Zugriffsmöglichkeit der Erben zu verhindern (s.u. IV. 2.). Hat der Erblasser hingegen dem Testamentsvollstrecker keine Informationen zur Verfügung gestellt, so ist es im Rahmen der Konstituierung des Nachlasses die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, aus dem Schrift- und Mailverkehr des Erblassers Informationen zum digitalen Nachlass zu sammeln. Sollte ihm dies nicht gelingen, hat der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben – abhängig vom Einzelfall – einen IT-Spezialisten zu beauftragen, welcher den digitalen Nachlass zugänglich zu machen, zu erfassen und auszuwerten hat (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 663). Der Testamentsvollstrecker kann sich, um den Umfang der von ihm zu veranlassenden Maßnahmen zu bestimmen, von folgenden Kriterien leiten lassen (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, a.a.O., § 5 Rn 664):
- Alter und Technikaffinität des Erblassers,
- Beruf des Erblassers,
- Technische Ausstattung und Equipment des Erblassers.
Klinger (Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, a.a.O., § 5 Rn 665) verweist auf ein für die Entscheidungsfindung des Testamentsvollstreckers zur Bestimmung des Umfangs der zu veranlassenden Maßnahmen zutreffendes Gedankenspiel:
Zitat
(...) indem er sich fragt, wie er bei nicht digitalen Vermögenswerten verfahren würde, z.B. verschlossene Geldkassette, Tresor oder Schließfach.
Die Anordnungen der Testamentsvollstreckung können in der Verfügung von Todes wegen wie folgt konkretisiert werden (Musterformulierungen u.a. nach MVHdB VI BürgerlR II/Otto, XII 4.; Bengel/Reimann/Holtz/Röhl/Klinger, a.a.O., § 5 Rn 662a):
Zitat
Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es, meinen digitalen Nachlass abzuwickeln. Eine Liste meiner Konten und Zugangsdaten habe ich hinterlegt. Der Testamentsvollstrecker soll die an mich unter diesen Benutzerkonten gerichteten Nachrichten der letzten drei Wochen vor meinem Versterben sichten und an Erben oder Vermächtnisnehmer weiterleiten, sofern ihm dies zur Fortführung der auf Erben oder Vermächtnisnehmer übergehenden Gegenstände bzw. der damit verbundenen Geschäfte zweckmäßig erscheint. Für die Verwaltung des Nachlasses treffe ich folgende Verwaltungsanordnungen:
Der Erblasser hat hier die Wahl, den Zugriff der E...