Das Recht der elterlichen Sorge steht verheirateten Eltern kraft Gesetzes gemeinsam zu. Gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht verheirateter oder geschiedener Eltern sind nur im Falle einer Trennung oder Scheidung erforderlich (s.u. S. 1315).

Bei nicht verheirateten Eltern stellt sich in der Praxis erst einmal die Frage, ob gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich der gemeinsamen Kinder besteht bzw. wie diese begründet werden kann (s.u. S. 1323). Trennen sich die unverheirateten Eltern, gilt ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht ebenfalls fort. Aber auch hier kann eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht erforderlich werden.

Leben die Eltern des Kindes getrennt und lebt das Kind bei einem Elternteil (der Sonderfall des Wechselmodells wird in diesem Beitrag nicht behandelt), hat damit dieser Elternteil auch die alleinige Entscheidungskompetenz über die Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB). Dagegen ist für Regelungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, bei gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des anderen Elternteils erforderlich (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Hinweis:

Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (Notvertretungsrecht; § 1687 Abs. 1 S. 5 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB).

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