Ist der andere Elternteil einverstanden mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts, so ist dennoch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel. Die Vereinbarung der Eltern allein hat noch keine rechtlichen Auswirkungen auf das Sorgerecht, sondern ist nur Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Gestaltungsentscheidung (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1653; Poncelet, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1671 BGB Rn. 98.01).

Widerspricht das über 14 Jahre alte Kind, so muss das Gericht nicht zwingend vom Vorschlag der Eltern abweichen, sondern ist nur zu einer umfassenden Kindeswohlprüfung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verpflichtet.

 

Hinweis:

Das Kind hat also kein Vetorecht, sondern kann lediglich verhindern, dass der elterliche Vorschlag ohne Sachprüfung umgesetzt wird (Palandt/Götz, BGB 74. Aufl. 2015, § 1671 Rn. 9).

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