Schmidt (NJW 2015, 2693), Fröschle (FamRZ 2015, 1858) und Forschner (FuR 2015, 451) befassen sich mit der Entscheidung des BVerfG (FamRZ 2015, 729), dass dem Scheinvater kein direkter Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Mitteilung des leiblichen Vaters zusteht. Fehlt ihm die Kenntnis über den wirklichen Erzeuger des Kindes, steht er vor der Frage, gegen wen er einen Auskunftsanspruch geltend machen soll, wenn er den auf ihn gem. § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangen Unterhaltsanspruch des Kindes durchsetzen will.

Fröschle weist darauf hin, dass die Aussichten des Scheinvaters seinen Anspruch gegen das Kind aus §§ 412, 402 BGB tatsächlich durchsetzen zu können nur gut seien, solange das Kind minderjährig ist, von der Mutter gesetzlich vertreten wird und er nicht mehr mit ihr verheiratet ist. Ansonsten sieht das Familienrecht keine ausdrückliche Lösung vor.

Schmidt stellt denkbare Anspruchsgrundlagen für einen Regress des Scheinvaters gegen die Mutter vor.

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