Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinschaftlich zu, so kann gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das OLG Koblenz (FamRZ 2015, 1902 = MDR 2015, 836) stellt klar, dass mit einem Obhutswechsel eines Minderjährigen aus dem Haushalt des einen in den des anderen Elternteils die gesetzliche Ermächtigung des erstgenannten rückwirkend endet. Ein von diesem als gesetzlicher Vertreter geltend gemachter Antrag auf Kindesunterhalt wird mit dem Obhutswechsel insgesamt unzulässig, also auch in Bezug auf vor dem Obhutswechsel fällig gewordenen Unterhalt. Der zulässigerweise begonnene Rechtsstreit kann gem. §§ 91a ZPO, 112, 1123 FamFG als "Abwicklungsmaßnahme" für erledigt erklärt werden.

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