(OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2015 – 2 Ss (OWi) 294/15) • Die aus einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, dürfen nach Einstellung des Strafverfahrens nicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verwertet werden (§ 46 OWiG, § 477 StPO).
ZAP EN-Nr. 322/2016
ZAP 8/2016, S. 405 – 405
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