Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.3.2021 (AnwZ [Brfg] 2/20) zur Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).
Die Kläger, eine Gruppe von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, hatten von der BRAK gefordert, die Sicherheitsarchitektur des beA, das seit Ende 2016 von tausenden Anwältinnen und Anwälten genutzt wird, grundlegend umzubauen. Die Klägerinnen und Kläger waren der Auffassung, dass nur eine durchgehende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der anwaltlichen Kommunikation geeignet sei, die anwaltliche Pflicht zu Verschwiegenheit und die Daten der Kommunikationsbeteiligten ausreichend zu schützen. Damit unvereinbar sei das beA-System, das durch technische Maßnahmen in einer hochsicheren Umgebung dafür sorgt, dass nicht nur der anwaltliche Inhaber des Postfachs, sondern auch seine Mitarbeitenden unter seiner Aufsicht Zugriff auf das beA haben. In gleicher Weise können anwaltliche Vertreter oder sonstige dazu nach der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigte Personen unter der Aufsicht des Postfachinhabers oder der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer (eingeschränkten) Zugriff auf Nachrichten in dem Postfach erhalten.
Die BRAK argumentierte vor dem BGH, dass die Sicherheitsarchitektur des beA-Systems auf Anforderungen des Gesetzgebers beruhe, über die sich die BRAK nicht hinwegsetzen dürfe und wolle. Die gefundene Lösung sei sicher und wahre sowohl das Berufsgeheimnis als auch den Schutz der Daten. Die Systemsicherheit sei zudem gutachterlich bestätigt.
Der Anwaltssenat des BGH schloss sich der Argumentation der BRAK an. Die Klägerinnen und Kläger haben laut BGH keinen Anspruch darauf, dass die BRAK das beA-System mit der von ihnen gewünschten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betreibe. Die gewählte Lösung entspreche den gesetzlichen und technischen Anforderungen, die die BRAK zu beachten hatte.
Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der BRAK, begrüßte das Urteil des Bundesgerichtshofs: „Ich freue mich darüber, dass wir nun die Rechtssicherheit haben, die wir benötigen, um unser beA weiter zu entwickeln. Die BRAK wird beim beA immer darauf achten, dass die Systemsicherheit und Wahrung des Mandatsgeheimnisses besonders im Fokus stehen. Die Entscheidung des BGH [Urt. v. 22.3.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20] bestätigt im Übrigen auch die Rechtsauffassung der Bundesregierung. Für die Anwaltschaft bedeutet dies nun Rechtssicherheit dahingehend, dass die Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten unbelastet von rechtlichen Auseinandersetzungen ab dem 1. Januar 2022 in die ausschließlich elektronische Kommunikation mit den Gerichten eintreten können.”
[Quelle: BRAK]