In die Angelegenheit betreffend die bankseitigen Kündigungen der Sammelanderkonten von zahlreichen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 2022, S. 259) scheint Bewegung zu kommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilte Ende März mit, dass sie bereits mehrere Gespräche mit den zuständigen Ministerien, Behörden und Verbänden geführt hat, um den Standpunkt und die Interessen der Anwaltschaft nachvollziehbar und fundiert darzulegen. Sowohl das Bundesfinanzministerium als auch die BaFin hätten sich danach optimistisch gezeigt, dass die Führung der anwaltlichen Anderkonten bei den Banken weiterhin möglich sein wird.
Erste Gespräche mit Vertretern des Ministeriums hätten am 11. Februar und am 15. März stattgefunden. Bei der zweiten Gesprächsrunde seien auch Vertreter der BaFin zugegen gewesen. Zuvor hätte das BMF bereits Gespräche mit der Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände geführt und der BRAK vom Ergebnis dieser Sondierungen berichtet. Anlass für die Banken, anwaltliche Sammelanderkonten zu kündigen, sei laut dieser Besprechungen im Wesentlichen die Nationale Risikoanalyse (NRA) sowie die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise – Allgemeiner Teil der BaFin (sog. AuA AT).
Die BaFin bekräftigte nachdrücklich, dass die darin vorgenommene Streichung der Privilegierung u.a. von Rechtsanwälten i.R.d. Geldwäscheverdachtsprüfungen die tatsächlichen Kündigungen der Konten durch die Banken weder bedinge noch intendiere. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten sei keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend bleibe nach wie vor eine von der Bank vorzunehmende konkrete Risikoanalyse der Sammelanderkonten unter Heranziehung konkreter Risikofaktoren. Es sei zudem betont worden, dass die Privilegierung lediglich für einen kleinen Teil von anwaltlichen Sammelanderkonten gegolten habe, nämlich ausschließlich für verpflichtete Kontoinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und auch nur i.R.d. dort abschließend aufgezählten Kataloggeschäfte.
Eine Rückkehr zur bisherigen Handhabung lehne die BaFin allerdings ab, berichtet die BRAK. Das BMF wiederum erkenne sowohl die Interessen der Anwaltschaft als auch die Problematik der aktuell vorherrschenden Situation an und habe zugesichert, kurzfristig gemeinsam mit der BaFin ein Schreiben an die Kreditwirtschaft zu übermitteln, mit dem den Banken signalisiert werden solle, dass man sich zu der Thematik in Gesprächen und Verhandlungen befinde und die Banken gehalten seien, bei der Risikoanalyse von Konten mit Augenmaß vorzugehen. BMF und BaFin hätten sich i.Ü. zuversichtlich gezeigt, dass die Führung von Sammelanderkonten bei den Banken weiterhin möglich sein werde. Das BMF sei zudem optimistisch, in Gesprächen mit den Banken und mit dem klarstellenden Schreiben an die Banken erreichen zu können, dass Kündigungen zurückgenommen werden bzw. Banken auch wieder neue Anwaltsanderkonten einrichten.
[Quelle: BRAK]