Im Geltungsbereich der Höfeordnung (HöfeO) wird aufgrund einer Entscheidung des BVerfG ab 2025 eine Neuregelung der Nachfolge zwingend. Dies will das Bundesjustizministerium jetzt angehen und hat im März einen Referentenentwurf vorgelegt. Darin schlägt das Ministerium vor, im Erbfall bzw. bei einer Übergabe des Hofs nicht mehr auf den überholten Einheitswert abzustellen, sondern auf einen am Grundsteuerwert A orientierten Betrag.
Die HöfeO ist sog. „partielles Bundesrecht”, das nur in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen, die sich im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten befinden, vorsieht. Die HöfeO greift dabei in die Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Erbfolge ein. Sie sieht vor, dass der Hof im Erbfall nur einem Erben, dem Hoferben, zufällt, während die weichenden Erben eine (gemessen am Verkehrswert geringere) Abfindung erhalten. Ziel der HöfeO ist es, leistungsfähige Höfe in bäuerlichen Familien zu erhalten, indem sie der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe und der Zersplitterung des Bodens entgegenwirkt. Sie soll damit einen Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln leisten und blickt in der Landwirtschaft der genannten Länder auf eine lange Tradition von Anerbenrechten zurück.
Die HöfeO stellt bislang an mehreren Stellen auf Einheitswertbescheide ab. Da allerdings infolge des Urteils des BVerfG vom April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.), in dem die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden ist, ab 2025 keine fortgeführten Einheitswerte mehr vorliegen, soll den betroffenen Betrieben und Familien künftig ein, wie es in der Entwurfsbegründung heißt, „leicht zu ermittelnder Wert” an die Hand gegeben werden, aus dem sie die Hofeigenschaft feststellen und die Abfindung der weichenden Erben errechnen können. Dazu schlägt das BMJ vor, auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 239 BewG (sog. Grundsteuerwert A) abzustellen. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und um sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens auch erwirtschaften kann, soll dieser Wert noch deutlich reduziert werden, indem er mit dem Faktor 0,6 multipliziert wird.
Auch künftig soll die Höfeordnung nur auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe Anwendung finden, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Dieser Wert soll ab 2025 bei einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000 EUR liegen. Wie bisher kann die Hofeigenschaft auch weiterhin durch eine Erklärung erlangt werden, um den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in den Geltungsbereich der HöfeO zu bringen; die Schwelle dafür soll von bislang 5.000 EUR auf künftig 27.000 EUR klettern.
[Quelle: BMJ]