I. Vorbemerkung
Die Zahl sozialer Netzwerke ist in den letzten Jahren weiter gewachsen. Twitter, Instagram, Xing oder auch LinkedIn sind sicherlich die bekanntesten. Neben Facebook, das nicht nur dank WhatsApp Marktführer aller sozialen Netzwerke im Internet ist. Welche rechtlichen Probleme entstehen bei einer anscheinend harmlosen praktischen Nutzung von Internetmedien? Wer soziale Netzwerke wie z.B. Facebook nutzt, der sollte sich immer vergegenwärtigen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Denn auch im Netz gelten im Wesentlichen die bekannten "Spielregeln".
Soweit dem Menschen gelegentlich ältere Sachverhalte nicht mehr erinnerlich sind – das Netz vergisst nichts. Denn "löschen" bedeutet nicht zwingend, dass damit die Inhalte vollständig aus der digitalen Welt verschwunden sind. So muss es manchen Stellenbewerber nicht verwundern, dass sein potenzieller Arbeitgeber – im Rahmen der zulässigen rechtlichen Grenzen – sich anschaut, was über seinen möglichen Arbeitnehmer dort schon geschrieben steht bzw. in welcher Form er sich in der Vergangenheit im Internet bewegt und artikuliert hat.
So "unendlich" wie das Internet sind häufig auch die Rechtsfragen. Mit jeder neuen Anwendungsmöglichkeit stellt sich gleichermaßen die Frage: Ist dies erlaubt bzw. ist dies schon geregelt oder ist ggf. eine weitere rechtliche Klärung erforderlich? Insoweit hinkt das Recht häufig der fortschreitenden Technik hinterher. Bis zu einer Erklärung bzw. bis zur Verkündung einer höchstrichterlichen Entscheidung vergehen oft Jahre, so dass es, insbesondere aus anwaltlicher Sicht, kurzfristiger Handlungsempfehlungen bedarf.
II. Gesetzliche Grundlagen
Von Bedeutung bei jeder Prüfung sind immer die gesetzlichen Grundlagen, hier vor allem das Grundgesetz und dabei insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, daneben die Vorschriften aus dem BGB, insbesondere die Abwehransprüche nach den §§ 823, 1004 BGB und ferner die spezialgesetzlichen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums nach dem Urheberrechtsgesetz, das automatisch jedes Werk schützt – im Gegensatz zu einer Marke, die erst durch Eintragung geschützt ist. Gleiches gilt auch für Leistungsschutzrechte, beispielsweise eines ausübenden Künstlers. Im Mittelpunkt steht das Recht am eigenen Bild, das grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten bedarf, soweit es die Aufnahme und insbesondere den Vertrieb von Bildern betrifft. Spezielles hierzu regelt § 22 KunstUrhG. Doch wie von jedem Grundsatz gibt es hiervon Ausnahmen und eine Einwilligung des Abgebildeten kann ausnahmsweise entbehrlich sein, z.B. wenn eine Person nur als Beiwerk zu sehen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Personendarstellung derart untergeordnet ist, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Gegenstand und der Werkteil des Bildes verändern. Eine Person ist in dem Moment aber kein Beiwerk mehr, sofern sie aus der Anonymität herausgehoben ist und selbst auf dem Bild zum Blickfang wird.
Hinweis:
An dieser Stelle muss auch mit einem "Vorurteil" aufgeräumt werden, dass man bei der Abbildung von Personengruppen – häufig wird die Zahl 7 genannt – keine Einwilligung jedes Einzelnen benötigt. Auch wenn mehrere Personen auf einem Foto abgebildet werden, entbindet dies nicht von der Pflicht, von jedem Einzelnen die Einwilligung einzuholen. Dabei ist es auch unerheblich, wie viele Personen tatsächlich auf dem Bild zu sehen sind.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Handelns können daneben auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Markengesetz oder auch das Designgesetz eine Rolle spielen. Mit letzterem wurde 2014 das älteste in Deutschland geltende gewerbliche Schutzrecht umbenannt. Aus dem "Geschmacksmuster" wurde das "eingetragene Design". Durch Registrierung als eingetragenes Design können nunmehr Produktdesigns von Haushaltsgeräten, Modeverpackungen, Computer, Layouts von Websites u.ä. gegen Nachahmung geschützt werden.
III. Häufige Fragen aus der Mandatspraxis im Zusammenhang mit der Nutzung von Facebook
1. Nutzungsbedingungen
Wer sich bei Facebook anmeldet, muss die Nutzungsbedingungen des Unternehmens akzeptieren ( www.facebook.com/legal/therms/update ). Diese wurden zuletzt zum 1.1.2015 aktualisiert und sollen den Bedenken in datenschutzrechtlicher Hinsicht Rechnung tragen. Doch diese hat nicht wirklich zur Beruhigung der Bedenken beigetragen. Umstritten bleiben weiterhin die Fragen nach der Berechtigung seitens Facebook zur Weitergabe persönlicher Daten sowie der Verbleib selbiger nach Löschung des Accounts.
Hinweis:
Da ein Widerspruch gegen die Nutzungsbedingungen nicht möglich ist, bleibt dem Betroffenen nur die Entscheidung, sich nicht bei Facebook an- bzw. abzumelden.
Wer sein Facebook-Profil nicht unter seinem tatsächlichen Namen, sondern unter einem Pseudonym erstellt, der schützt sich zwar in tatsächlicher Hinsicht vor der Weitergabe persönlicher Daten, läuft aber Gefahr, von Facebook gesperrt zu werden. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen das Deutsche Datenschutzrecht dar, weil dieses für Facebook mit seinen Niederlassungen in Irland bzw. in den USA nicht gilt (OVG Schleswig Holstein, Be...