Für die Vertretung im eröffneten Insolvenzverfahren wird gem. Nr. 3317 VV RVG eine 1,0 Gebühr fällig. Mit dieser Gebühr sind alle Tätigkeiten im Verfahren, auch die Teilnahme an Terminen, abgegolten. Der Gegenstandswert folgt gem. § 37 RVG aus dem Wert der Masse, der bekanntlich in vielen Verfahren bei null liegt. Hier bietet sich ebenfalls der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an (Henning ZAP F. 14, S. 682).

 

Hinweis:

An das Verbraucherinsolvenzverfahren schließt sich im Regelfall das Restschuldbefreiungsverfahren an. Dabei handelt es sich um ein in der Insolvenzordnung selbstständig geregeltes Verfahren (§§ 286 ff. InsO), durch das der Schuldner – nach einer Wohlverhaltensperiode – die Möglichkeit erhält, schuldenfrei zu werden. Die Voraussetzungen und Wirkungen werden in einem eigenen Beitrag "Grundzüge des Restschuldbefreiungsverfahren" dargestellt.

Autor: Professor Dr. Heinz Vallender, Universität zu Köln

ZAP 9/2016, S. 463 – 480

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