(OLG Hamm, Urt. v. 2.12.2016 – 20 U 16/15) • Für den Beweis eines bedingungsgemäßen Einbruchs können dem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung grds. Beweiserleichterungen zur Seite stehen. Dann ist zwar der Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchs geführt, wenn Spuren vorliegen, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten. Dem Versicherer kann aber der Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Einbruchs gelingen. Dies ist der Fall, wenn die auf einen Einbruch deutenden Spuren nach sachverständiger Untersuchung und Einschätzung mit dem behaupteten Einbruchsgeschehen nicht in Einklang gebracht werden können. Hinweis: Nach der hier vom OLG vertretenen Ansicht setzt der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der i.d.R. keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Versicherungsfalls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es – trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren – am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (BGH, Urt. v. 8.4.2015 – IV ZR 171/13).

ZAP EN-Nr. 286/2017

ZAP F. 1, S. 458–458

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