Nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 S. 2, 32 IfSG sind vorsätzliche oder fahrlässige (Abs. 4) Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung wie der CoronaSchVO strafbar. Erfasst ist damit nicht schon die Zuwiderhandlung gegen die CoronaSchVO, sondern erst der Verstoß gegen eine hierauf gestützte Anordnung (Lorenz/Oglakcioglu KriPoZ 2020, 108, 115). Angedroht wird Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Fahrlässigkeit oder zwei Jahren bei Vorsatz. Das betrifft in erster Linie Ansammlungs-, Versammlungs- und Veranstaltungsverbote (§§ 11 Abs. 1, 12, 15 CoronaSchVO). Aufgrund der Änderung des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zum 28.3.2020 durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl I, S. 587, näher Rixen NJW 2020, 1097) ist das quantitativ unbestimmte Merkmal "einer größeren Anzahl von Menschen" entfallen. Betretungsverbote (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 2 Abs. 2 CoronaSchVO) oder Verlassensverbote wie Ausgangsbeschränkungen (§ 4 BayIfSMV) sind durch jene Reform mit Wirkung zum 28.3.2020 nicht mehr in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgeführt, sondern in dessen Satz 1. Damit entfällt die Strafbarkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG. Es bleiben in solchen Fällen nur die Bußgeldtatbestände in § 73 Abs. 1a Nrn. 6 und 24 IfSG anwendbar (zu der Reform des § 28 Abs. 1 IfSG Pschorr JuWissBlog Nr. 44/2020 v. 1.4.2020, https://www.juwiss.de/44-2020/ ).
Wird durch einen solchen Verstoß die Krankheit oder der Krankheitserreger verbreitet, so wird dies nach der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Verbreiten bedeutet die Übertragung der Krankheit bzw. des Erregers auf einen anderen u.U., die die unkontrollierte Ansteckung einer unbestimmten Anzahl von Personen erwarten lässt. Auf welche Weise der Täter die Krankheit oder den Erreger überträgt, ist nicht maßgeblich (Erbs/Kohlhaas-Häberle, § 74 IfSG Rn 4). Dieser kausale Verbreitungserfolg muss allerdings nachgewiesen sein. Die Verbreitung muss vorsätzlich erfolgen, wobei bedingter Vorsatz genügt. Die Subsidiaritätsklausel bezieht sich auf §§ 211, 212, 224, 226, 227 StGB, nicht hingegen auf die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung mit geringeren Strafandrohungen. Die weitere Strafvorschrift des § 74 IfSG stuft vorsätzliche Verstöße, die nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 IfSG ordnungswidrig sind, zur Straftat mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hoch, wenn gegen Anordnungen im Rahmen der § 28 Abs. 1 S. 1 (Betretens- oder Verlassensverbote) bzw. §§ 29 bis 31 IfSG (Beobachtung, Quarantäne, berufliches Tätigkeitsverbot) oder eine entsprechenden Rechtsverordnung nach § 32 S. 1 IfSG verstoßen und dadurch die Krankheit oder der Krankheitserreger verbreitet wird.