Die Kündigungserklärung kann auch im laufenden Rechtsstreit durch oder in einem Schriftsatz während eines anhängigen Rechtsstreits abgegeben werden. In der bloßen Erhebung einer Räumungsklage ist grds. aber noch keine Kündigungserklärung zu sehen. Erfolgt ausdrücklich eine Kündigung in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz, so ist in der Wohnraummiete der Schriftform des § 568 Abs. 1 BGB Genüge getan, wenn dem Kündigungsadressaten bzw. seinem Bevollmächtigten eine vom Prozessbevollmächtigten der Gegenseite selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zugeht. Eine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Abschrift ist neben oder statt der Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nicht erforderlich (OLG Hamm, RE v. 23.11.1981, NJW 1982, 452). Die Zustellung nur einer beglaubigten Abschrift von Anwalt zu Anwalt oder von Amts wegen nach § 198 ZPO oder §§ 208 ff. ZPO genügt auch im Hinblick auf § 132 Abs. 1 BGB nicht (BGH WuM 1987, 209). Das bedeutet, dass in der Wohnraummiete einschließlich der ungeschützten Mietverhältnisse des § 548 Abs. 2 und 3 BGB eine Kündigung in Textform, also per Fax, SMS oder E-Mail ebenso unwirksam ist wie eine mündlich erklärte Kündigung. Auch eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift erfüllt nicht die Schriftform (Häublein in MüKoBGB § 568 BGB Rn 5; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, § 568 BGB Rn 11; Schmid, GE 2002, 1039).
Zulässig ist aber eine Kündigung in elektronischer Form gem. § 126a BGB. Das ergibt sich aus § 126 Abs. 3 BGB, wonach die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. In diesem Fall muss der Aussteller der Erklärung gem. § 126a Abs. 1 BGB dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die Anforderungen an eine solche elektronische Signatur sind in Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG geregelt. Danach hat eine solche qualifizierte Signatur gem. Art 25 Abs. 2 VO die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Nach Art. 27 ff. der VO erfordert dies eine Signaturkarte sowie ein qualifiziertes Zertifikat eines Dienstanbieters und die Nutzung einer sicheren Signaturerstellungseinheit. Hierzu zählt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht (Ehrmann/Streyl NZM 2019, 873; Dötsch MietRB 2018, 30, 31). Ob eine Kündigung in einem mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Schriftsatz an das Gericht wirksam ist, ist strittig. Unproblematisch ist der Fall, in dem das Gericht diesen Schriftsatz elektronisch an den Adressaten weiterleitet (sog. medienwahrende Zustellung). Strittig ist der Fall, wenn der Schriftsatz erst bei Gericht ausgedruckt wird (sog. Medientransfer) und dann an den Adressaten weitergeleitet wird. Zum einen wird vertreten, dass dies nicht der Schriftform genügt (Dötsch, MietRB 2018, 30, 31; Ulrich/Schmieder jM 2017, 398 [399]), zum anderen wird aktuell die Auffassung vertreten, dass dies dann wirksam sei, wenn dem Empfänger zugleich der Transfervermerk mitübersandt werde (Ehrmann/Streyl NZM 2019, 873 [876]). Formwirksam ist die Kündigung aber zumindest dann, wenn der Anwalt selbst den Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO zustellt.
Hinweis:
§ 130a Abs. 3 ZPO erlaubt neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch die einfache Signatur für gerichtliche Schriftsätze. In diesem Fall muss ein sicherer Übermittlungsweg verwendet werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO die Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nach § 31a BRAO. In diesem Fall fehlt es an einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 126a BGB. Eine in einem solchen Schriftsatz übermittelte Kündigung erfüllt deshalb in keinem Fall die Schriftform des §§ 126, 568 BGB (Ehrmann/Streyl NZM 2019, 873 [876]; Dötsch MietRB 2018, 30 [31]). § 130a ZPO hat nur Bedeutung für die prozessuale Schriftform und nicht für die materielle Schriftform.