Muss Deliveroo Germany GmbH vor der Bestellung von Speisen und Getränken über die darin enthaltenen Allergene und Zusatzstoffe informieren? Wenn es nach dem LG Berlin (16 O 304/17) geht: ja! Deliveroo hatte online Produkte eines vietnamesischen Restaurants angeboten. Bei einigen Gerichten fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf darin enthaltene Erdnüsse, Garnelen, Eier und Sesam – Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Die lückenhaften Angaben verstoßen gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Deliveroo könne sich nicht darauf berufen, dass nur die kooperierenden Restaurants für die korrekte Deklaration der Speisen und Getränke verantwortlich seien. Deliveroo sei in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb eingebunden. Damit betreibe die Firma ein Lebensmittelunternehmen, das die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf seiner Plattform trage.
Hinweis:
Das gilt auch für direkte Heimlieferungen oder Abholungen von Restaurantspeisen, die während der coronabedingten Schließungen von Gastronomiebetrieben angeboten wurden.
„Mit Felsquellwasser gebraut” bleibt als Marke für die Krombacher Brauerei eingetragen: Ein Hobbybrauer meinte, die Löschung der Wortmarke „mit Felsquellwasser gebraut” verlangen zu können, weil Krombacher gar kein Bier mit dieser Bezeichnung vertreibe. Damit sei die Schonfrist für eine markenerhaltene Benutzung von fünf Jahren abgelaufen, § 26 MarkenG. Dem folgten die Richter nicht: Krombacher nutze den Slogan bereits seit 1960, bevor er 2010 als Wortmarke im deutschen Markenregister eingetragen und auch weiter genutzt wurde. Wenn aber die jahrzehntelange Nutzung des Slogans zur Markeneintragung ausgereicht hat, reicht die weitere Nutzung der Marke als Slogan für den Benutzungszwang des § 26 MarkenG aus (OLG Hamm, Urt. v. 24.1.2019 – 4 U 42/18).
Werbeaussage „Weltbestes Bier”: Wer so wirbt, muss das auch nachweisen können, wenn es keine nach dem UWG untersagte unzulässige Spitzenstellungsbehauptung sein soll. Die so werbende Brauerei belegt das mit dem Sieg in einem Wettbewerb zum „European Beer Star 2017” in der Kategorie (von insgesamt 60 Wettbewerbskategorien) „süddeutscher Stil Hefeweizen bernsteinfarben” sowie mit dem Publikumspreis 2017, den sie in Zeitungsanzeigen hervorhob. Diese Werbung wurde zu Recht als wettbewerbswidrig eingestuft: Der Sieg in zwei von 60 Kategorien rechtfertige nicht das Attribut „weltbestes”. Eine hervorgehobene Sonderstellung bedürfe i.Ü. einer gewissen Stetigkeit solcher Siege mit einem deutlichen Vorsprung vor den Wettbewerbern (LG München I, Urt. v. 8.3.2019 – 37 O 7198/18). Sonst handelt es sich um irreführende Werbung, § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG, weswegen ein Wettbewerber verlangen kann, diese Werbung zu unterlassen.
Wie muss Flaschenpfand bepreist werden? In einer Werbung waren die Preise für Getränke in Pfandflaschen angegeben mit „(...) zzgl. (...) EUR Pfand”, ohne den Gesamtpreis inklusive des Pfandes auszuweisen. Ein Wettbewerbsverein hielt das für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV und verlangte Unterlassung der Werbung – vergeblich. § 1 Abs. 4 PAngV halte eine Ausnahmevorschrift für die gesonderte Auszeichnung einer „rückerstattbaren Sicherheit”, also für das Pfand, bereit, die diese Art der Bepreisung zulässt. Obwohl § 1 Abs. 4 PAngV gegen Europarecht (Preisangaben-RL 98/6/EG) verstieße, sei die Vorschrift nach wie vor anzuwendendes geltendes Recht (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.7.2020 – 6 U 49/19; im Ergebnis genauso OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020 – 6 U 89/19 = MIR 2020, Dok. 027).