(OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.3.2021 – 12 U 155/20) • Eine Übereignungsklausel, wonach der Versicherer automatisch Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wird, wenn den Versicherungsnehmer keine Rücknahmepflicht trifft, ist in der allgemeinen Kaskoversicherung üblich und begegnet keinen Bedenken. Bei der Versicherung eines geleasten Fahrzeugs geht die Klausel jedoch grds. ins Leere, weil der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, dem Versicherer nicht übereignen kann und der Leasinggeber als Eigentümer nicht Vertragspartei ist. Die Klausel ist für diesen Fall ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung unangetastet bleibt, sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet. Verweigert er hingegen die Übereignung oder verwertet er es nach Wiedererlangung selbst, ist der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zustand nach seinem Wiederauffinden auf die Versicherungsleistung anzurechnen.

ZAP EN-Nr. 261/2021

ZAP F. 1, S. 436–437

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