Mit Blick auf das Rechtsschutzziel und den Streitgegenstand ist der Antragstellung in der arbeitsgerichtlichen Klage zwingend die nötige Sorgfalt zu schenken. Dieser Rat wird nicht immer befolgt, wie sich oftmals erst in dritter Instanz in Erfurt erweist, wenn das BAG die Antragstellung rügt. Fehlerquellen eröffnen sich etwa im Bereich der Kündigung (vgl. Niemann, NZA 2019, 65; Lingemann/Groneberg, NJW 2013, 2809), der Änderungskündigung (vgl. Holler, JA 2021, 587; Künzl/von der Ehe, NZA 2015, 1217), des Schleppnetzantrags im Kündigungsschutzverfahren (vgl. Reinartz, NZA 2020, 215; Feldmann/Schuhmann, Jus 2017, 214), der Befristung (Bayreuther, JuS 2004, 145), der Eingruppierung (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk, NZA-RR 2020, 337) oder bei Teilzeitverlangen (vgl. Helml, Jus 2005, 40).
Um für den Mandanten effektiven Rechtsschutz zu erlangen, sind bei eilbedürftigen Fallgestaltungen die Voraussetzungen und Anforderungen des Eilverfahrens bzw. des einstweiligen Rechtschutzes zu beherrschen und verfahrensrechtlich bei Bedarf über geeignete eidesstattliche Versicherungen abzusichern (zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche im Eilverfahren vgl. Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545).
Und mit Blick auf die seit dem 1.1.2022 in § 130d ZPO geregelte beA-Nutzungspflicht warten weitere, insb. technische Stolpersteine auf den Anwalt, die aus dem Weg geräumt sein wollen. Ein Beispiel ist das PDF/A-Format und die Einbettung von Schriftarten, die – obwohl der Anwalt kein IT- oder Softwarespezialist ist – eingehalten sein wollen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 9.11.2020 – 3 U 844/20, AnwBl 2021, 46). So hat z.B. das LAG Schleswig-Holstein aktuell entschieden, dass eine beim Arbeitsgericht elektronisch als PDF-Dokument eingereichte Kündigungsschutzklage nicht die Formvorgaben gem. § 46c Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV und Nr. 1 S. 1 ERVB 2019 wahre, wenn im elektronischen Dokument nicht alle Schriftarten eingebettet seien. Die ERVB 2019 sei von der Bundesregierung wirksam erlassen worden. Sie sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV gedeckt und schränke den Justizgewährleistungsanspruch nicht unangemessen ein; zu anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, MDR 2021, 916. Mit Blick auf die dargestellten kurzen Klageerhebungsfristen ist diese Rechtsprechung ernst zu nehmen, da an dieser Stelle ansonsten schnell Haftungsfälle im Kernbereich der anwaltlichen Dienstleistung des Arbeitsrechtlers drohen.