(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.3.2023 – 5 Sa 61/22) • § 106 S. 1 GewO gewährt dem Arbeitgeber das Recht, den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne der Vorschrift, wenn der Arbeitgeber einer Lehrkraft eine Mentorentätigkeit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eines Referendars zuweist. Die Mentorentätigkeit stellt einen typischen Bestandteil des Aufgabenspektrums einer Lehrkraft dar. Es entspricht auch billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber i.R.d. Auswahl der in Betracht kommenden Lehrkräfte zwischen den fachlich infrage kommenden Lehrkräften deren jeweilige Belastungen durch entsprechende Sonderfunktionen berücksichtigt und demnach eine annähernd gleichmäßige Verteilung vornimmt. Die Zuweisung der Mentorentätigkeit bedurfte nicht der Zustimmung des Personalrats nach §§ 62 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nr. 7 PersVG M-V, da sie keine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit enthält.

ZAP EN-Nr. 289/2023

ZAP F. 1, S. 431–432

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