Arbeitsverträge sollen künftig auch in Text- statt allein in Schriftform geschlossen werden können. Das hat die Bundesregierung kürzlich anlässlich von Nachtragsberatungen über das bereits Mitte März beschlossene vierte Bürokratientlastungsgesetz (BEG IV) entschieden. Das geplante BEG IV enthält ein Maßnahmenbündel, mit dem die Wirtschaft und die Verbraucher um jährlich rund 680 Mio. EUR entlastet werden sollen. Wesentliche Inhalte sind die Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre, die Abschaffung der Hotelmeldepflicht für Inlandsreisen sowie die Reduzierung von Schriftformerfordernissen im Rechtsverkehr.
Zu letzterer ist durch die Einigung im Bundeskabinett am 21. März nun auch die Änderung im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz hinzugekommen, mit der das bisherige Schriftformerfordernis durch die Textform gem. § 126b BGB ersetzt werden soll. Arbeitsverträge können damit bald auch rein digital vereinbart werden, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier ist dann nicht mehr nötig. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber in § 2 Abs. 1, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Zwar betrifft das Formerfordernis eigentlich nicht die Arbeitsverträge selbst, sondern lediglich die im Nachweisgesetz aufgelisteten Beschäftigungsbedingungen. Allerdings handhabt es die Praxis längst so, dass die Nachweispflichten gleich in einem Zuge mit dem Arbeitsvertrag erfüllt werden, sodass das Schriftformerfordernis de facto den gesamten Arbeitsvertrag betrifft.
Bundesjustizminister Buschmann erklärte im Anschluss an den Kabinettsbeschluss: „Von der Ersetzung der Schriftform durch die Textform im Nachweisgesetz profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber. So können Arbeitsverträge künftig vollständig einfach und digital abgeschlossen werden, beispielsweise per E-Mail. Viele Verbände und Unternehmen hatten sich dafür ausgesprochen – und genau das setzen wir jetzt um.”
Was der Minister damit geflissentlich unerwähnt ließ: Deutschland ist in der EU ein einsamer Nachzügler in Sachen Schriftformerleichterung. Denn die inzwischen fünf Jahre alte EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (EU 2019/1152) hätte es längst erlaubt, das Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge auch in Deutschland abzuschaffen; die elektronische Form wurde von der Richtlinie nämlich ausdrücklich zugelassen. Alle anderen EU-Mitgliedstaaten haben dies auch entsprechend umgesetzt, lediglich Deutschland hatte bei der Adaption der Richtlinie im Jahr 2022 auf der Schriftform beharrt.
[Red.]