Im Hinblick auf die Handakte besteht für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt nach Beendigung des Mandates eine Aufbewahrungspflicht von nur noch sechs Jahren, § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO. Dabei beginnt die Aufbewahrungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Allerdings ist zu beachten, dass die BRAO diesbezüglich nur von der Handakte des Rechtsanwaltes spricht. Eine Ausnahme bilden insoweit vollstreckungsfähige Titel zugunsten des Mandanten, die sich ebenfalls in dieser Akte befinden können. Diese Titel sollten an den Mandanten vor Ablage der Handakte daher sinnvollerweise herausgegeben werden. Nicht zu vergessen ist dabei der Hinweis an den Mandanten, dass der Titel für 30 Jahre vollstreckungsfähig ist. Über die Herausgabe sollte deshalb unbedingt ein Herausgabeprotokoll gefertigt werden, welches der Mandant unterzeichnet. Wurde der Titel, aus welchen Gründen auch immer, nicht herausgegeben, empfiehlt es sich vor Vernichtung der Handakte nach Fristablauf, diesen Titel auszusortieren und weiter aufzubewahren. Ob ein Schadenersatzanspruch des Mandanten bei Vernichtung gegeben ist, dürfte trotzdem fraglich sein. In einem solchen Fall sollte der frühere Mandant darauf verwiesen werden, beim seinerzeit erkennenden Gericht eine neue vollstreckbare Ausfertigung des Titels anzufordern.

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