Leitsatz
Die Antragstellerin war die volljährige Tochter aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebte.
Durch Urteil des FamG vom 5.11.2004 war der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner mit monatlich 378,00 EUR ab Oktober 2004 tituliert worden. Klägerin in dem vorausgehenden Verfahren war die Mutter der Antragstellerin, die die Unterhaltsansprüche der damals noch minderjährigen Tochter in Prozessstandschaft geltend gemacht hatte.
Mit Antrag vom 6.9.2006 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils aus dem Monat November 2004 die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO begehrt. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vermochte sich der Auffassung des FamG nicht anzuschließen, wonach eine Klauselumschreibung deshalb nicht vorzunehmen war, weil statische Unterhaltstitel anders als dynamische Unterhaltstitel nicht über das 18. Lebensjahr des Kindes hinauswirkten und sich der Unterhaltsberechtigte für Unterhaltsleistungen nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen müsse.
Die insoweit von dem erstinstanzlichen Gericht vertretene Auffassung stehe im Widerspruch zu der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: BGH v. 26.10.2005 - XII ZR 34/03, MDR 2006, 518 = BGHReport 2006, 93 m. Anm. Bißmaier = FamRZ 2006, 99; BGH v. 2.3.1994 - XII ZR 215/92, MDR 1994, 1013 = FamRZ 1994, 696; BGH v. 13.4.1988 - IVb ZR 49/87, FamRZ 1988, 1039; BGH v. 21.3.1984 - IVb ZR 72/82, MDR 1984, 1012 = FamRZ 1984, 682, FamRZ 1983, 582).
Dieser Rechtsprechung folge der Senat. Danach bestehe Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt. Die Unterhaltspflicht beruhe weiterhin auf § 1601 BGB. Die für den Unterhalt Minderjähriger bestehenden Besonderheiten rechtfertigten es nicht, den Anspruch auf Volljährigenunterhalt als eigenständigen Anspruch aufzufassen. Dies habe zur Folge, dass Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammten, über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter gelten würden und nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden könnten (BGH, a.a.O.; so auch: Wendl/Scholz, Unterhalsrecht, 6. Aufl., § 2, Rzn. 17, 193, 339; Hoppenz/Hülsmann, Familiensachen, 8. Aufl., § 1601 BGB, Rz. 2; OLG Hamm, 2. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 7.1.2006 - 2 WF 204/06 - zit. nach juris). Anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 neu eingeführten Vorschrift des § 792a ZPO. Weder lasse diese einen Umkehrschluss auf statische Unterhaltstitel zu, noch stelle sich die Frage der analogen Anwendung auf statische Unterhaltstitel. § 798a ZPO gelte ausschließlich für Unterhaltstitel nach §1612a BGB und demnach für Unterhaltstitel, die grundsätzlich die Minderjährigkeit des Kindes voraussetzten. Eine Neufassung des § 798a ZPO sei erfolgt, um dem Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit die Zwangsvollstreckung aus derartigen Titeln zu ermöglichen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 09.03.2007, 9 WF 19/07