Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers.
Der Erblasser verfasste unter dem 30.3.1972 ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die Ehefrau (Beteiligte zu 5.), seine Töchter A (1999 verstorben, Ehefrau des Beteiligten zu 3. und Mutter der Beteiligten zu 6. und 7.) und seine Tochter B (Beteiligte zu 4.) je zu 1/4 als Erbe ein, seine weitere Tochter C (Beteiligte zu 2.) und seinen Sohn D (Beteiligter zu 1.) jeweils zu 1/8. Weiter heißt es dort:
Zitat
"Die Erbeinsetzung meiner Tochter C erfolgt als Vorerbin; zu ihren Nacherben bestimme ich meine Töchter A und B. In Sorge um den Gesundheitszustand und die Zukunft meiner Tochter C bestimme ich, dass mein Testamentsvollstrecker ihren Erbteil in ihrem wohlverstandenen Interesse wie das Vermögen eines Mündels verwalten und verwenden soll."
Unter III. des Testaments bestimmte der Antragsteller den Beteiligten zu 3. (...) zum Testamentsvollstrecker. Diesem wurde nach dem Tod des Erblassers am 6.10.1977 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Unter dem 19.10.1977 erteilte das AG einen Erbschein für die Erbengemeinschaft. Unter dem 17.11.1977 übersandte die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 5., dem Nachlassgericht eine Aufstellung, worin eine Nachlassmasse von 590.199 DM (darunter ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 100.000 DM, Bankguthaben von 19.490 DM und Wertpapiere mit einem Wert am Todestage von 469.167 DM) angegeben worden ist.
Der Beteiligte zu 3. erfuhr nach seinen Angaben im vorliegenden Verfahren "etwa im letzten Quartal des Jahres 1977" von einem in der Schweiz befindlichen Depotvermögen des Erblassers, dessen Wert in der vorgenannten Aufstellung der Beteiligten zu 5. nicht enthalten war.
In der Folgezeit verteilte der Beteiligte zu 3. den Nachlass gemäß den testamentarischen Vorgaben, ohne dabei aber das in der Schweiz befindliche Vermögen zu berücksichtigen. Von diesem Depot hatte zwar außer ihm mindestens die Beteiligte zu 5. Kenntnis, jedenfalls aber nicht die Beteiligten zu 1. und 2.
Von dem Vermögen in der Schweiz erfuhren die Beteiligten zu 1. und 2. vielmehr erst im Jahre 2002 aufgrund einer mündlichen Äußerung des Beteiligten zu 3. zunächst ggü. dem Beteiligten zu 1. Mit Schreiben vom 26.10.2002 (Bl 24 dA) informierte der Beteiligte zu 3. die Erben darüber, dass der Wert des in der Schweiz befindlichen Vermögens per 14.10.2002 167.298 EUR ausmache. Er werde nach Tilgung von Verbindlichkeiten des Nachlasses den verbleibenden Bestand auf die Erben deren Anteil entsprechend aufteilen.
Mit Schreiben vom 8.11.2002 hat der Beteiligte zu 1. bei dem Nachlassgericht die Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund beantragt, weil dieser 25 Jahre lang vorhandenes Vermögen den Erben verschwiegen habe, deshalb nicht vertrauenswürdig sei und die Befürchtung bestehe, dass auch andere erhebliche Vermögenswerte verheimlicht oder vielleicht verbraucht worden sein könnten.
Die Beteiligte zu 2. hat am 6.1.2003 – Eingang beim Nachlassgericht – die Anfechtung der Annahme des Testaments sowie zugleich die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und den Pflichtteil verlangt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe erst soeben mit Schreiben des eingesetzten Testamentsvollstreckers davon erfahren, dass ein beachtlich hohes Vermögen auf einem Schweizer Konto angelegt gewesen sei. Hätte sie seinerzeit Kenntnis von diesem Vermögen in der Schweiz gehabt, wäre der Pflichtteil geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz ihres Anwalts vom 11.2.2003 hat die Beteiligte zu 2. vorgetragen, sie habe die Erbschaft nicht ausschlagen wollen. Sie nehme hiermit ausdrücklich ihre Erklärungen zurück, fechte aber die testamentarischen Regelungen des Vaters zu ihrem Nachteil an, soweit diese nicht ohnehin ganz oder teilweise nichtig seien. Es sei sittenwidrig, testamentarisch für eine Erbin mit gesetzlichen Ansprüchen verbindlich zu erklären, dass sie quasi wie ein Mündel behandelt werden solle. Sofern das Gericht eine Teilanfechtung nicht anerkenne, erfolge Gesamtanfechtung. Sie bitte auch um Beendigung der Testamentsvollstreckung.
Auch die Beteiligte zu 2. hat vor dem AG die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3. habe eine grobe Pflichtwidrigkeit begangen. Die Beteiligten zu 4. und 7. haben dagegen erklärt, sie hielten den Beteiligten zu 3. weiterhin für geeignet, die Testamentsvollstreckung durchzuführen.
Der Beteiligte zu 3. hat sich ggü. dem Entlassungsantrag dahin eingelassen, die Nachricht von dem Wertpapierkonto in der Schweiz habe für ihn zu einer Pflichtenkollision geführt. Er habe sich entschieden, die Bank lediglich über den Erbfall und die Erben zu unterrichten und die "illegalen" Vermögensteile zunächst nicht als Testamentsvollstrecker in Verwahrung zu nehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Stellungnahme wird auf das Zitat in dem angefochtenen Beschluss des LG verwiesen (Bl 316 dA).
Der Beteiligte zu 3. hat auf Fragen des Nachlassgerichts mit Schreiben v...