Verpachtete gesamte Betriebe sind nach § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. b, aa und bb ErbStG 2009 dann kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen, wenn der Betrieb unbefristet an den Erben oder Übernehmer verpachtet ist oder die Verpachtung befristet auf längstens 10 Jahre (bei Minderjährigkeit beginnend ab dem 18. Lebensjahr des Beschenkten) an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Übertragung den Betrieb z. B. wegen Minderjährigkeit noch nicht führen kann.
Nach den Ausführungen im Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 26.11.2008 zur Betriebsverpachtung nach § 13 b ErbStRGE soll "dem Gesetzesziel einer Verschonung der eigentlichen Unternehmensnachfolge entsprechend die Betriebsverpachtung im Ganzen nur dann als unschädlich behandelt werden, wenn der Erbe, auf den der Betrieb beim Tod des Verpächters übergeht, bereits Pächter des Betriebs gewesen ist" oder wenn der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht qualifiziert ist, den Betrieb zu führen. Im letzteren Falle darf die Pacht nicht über das 28. Lebensjahr des Beschenkten hinaus andauern.
Zu beachten ist bei der praktischen Gestaltung der Wortlaut der Bestimmungen. Demnach kommt die Rückausnahme des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. b, aa und damit die Verschonung als Betriebsvermögen nur zum Tragen, wenn der Verpächter durch Rechtsgeschäft oder per letztwilliger Verfügung als Erbe bedacht wird. Der Fall der gesetzlichen Erbfolge ist hier nicht erfasst.
Für die Rückausnahme des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. b, bb hingegen gilt nach dem Wortlaut, dass die Verschonung verpachteter Betriebe nur dann greift, wenn der zukünftige Übernehmer, der zum Zeitpunkt der Übertragung noch minderjährig ist, den Betrieb durch Schenkung erhält. Eine Verschonung ist demnach nicht beabsichtigt, wenn der Übergang durch Verfügung von Todes wegen erfolgt.
Fraglich ist aber, ob diese Regelung überhaupt auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe Anwendung findet. Denn der Gesetzeswortlaut nimmt Bezug auf Betriebsverpachtungen, im Rahmen derer der Verpächter Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG erzielt. Die Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nämlich die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, ist nicht mit aufgeführt.
Hierzu wird vertreten, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe sozusagen "in letzter Minute" im Gesetzgebungsverfahren vom Geltungsbereich des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 b ausgenommen wurden und für diese nur der § 13 b Abs. 2 lit. e gelten solle. Moench/Albrecht gehen gleichwohl davon aus, dass die Rückausnahme der Betriebsverpachtungen auch für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe gilt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der Begründung des Finanzausschusses bei Einführung der Bestimmung in das Gesetzgebungsverfahren:
"Liegen bei der Betriebsverpachtung ertragsteuerlich Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 iVm Abs. 2 Nr. 1 EStG vor, handelt es sich auch erbschaftsteuerrechtlich dem Grunde nach um begünstigungsfähiges Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 13 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG."
Die Begründung nimmt also ausdrücklich Bezug auf die Gewinneinkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft. Auch die Abgrenzung zur weiteren Rückausnahme nach § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. e ErbStG 2009 spricht für eine Anwendung der Rückausnahme für Betriebsverpachtungen auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, denn unter Abs. 2 Nr. 1 lit. b sind die Betriebsverpachtungen im Ganzen erfasst und unter lit. e die Grundstücksverpachtungen. Es kann daher vorbehaltlich einer weiteren Klarstellung davon ausgegangen werden, dass sowohl § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. b und e ErbstG 2009 auf landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden sind.