Leitsatz
1. Die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt.
2. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat.
3. Liegt ein Scheingeschäft vor, so ist das Vermögen weiterhin dem Vermögen des wirtschaftlichen Stifters zuzurechnen und fällt bei dessen Tod in seinen Nachlass. Es steht daher nicht im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall dem in Stiftungsreglement benannten Nachbegünstigten zu.
OLG Stuttgart, Urteil v. 29. Juni 2009 – 5 U 40/09 – NZB eingelegt – BGH III ZR 190/09
Sachverhalt
I. 1. Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Nachlassgerichts B. Testamentsvollstrecker bzgl. des Nachlasses der am verstorbenen K. (Erblasserin). Die Beklagte, für die mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts B. vom 23.4.2007 eine Betreuung angeordnet wurde, ist deren Tochter und Alleinerbin. Sie ist nach längerem Aufenthalt im Ausland auf Dauer krank ins Inland zurückgekehrt.
Die Parteien streiten darüber, ob das Wertpapier-Depot-Konto bei der X1.-Bank B./Schweiz Teil des Nachlasses geworden ist oder durch Schenkung auf den Todesfall auf die Beklagte übergegangen ist.
Die D. Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt (...) mit Sitz in V./Lichtenstein gründete als Stifterin im Auftrag der Erblasserin die "B.-Stiftung" mit Sitz in V. durch die Statuten vom 12.11.1999 und erließ ebenfalls am 12.11.1999 ein Stiftungsreglement. Nach Art. 1 der Stiftungsstatuten besteht die "B.-Stiftung" mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 552 ff PGR). Das Stiftungskapital beträgt nach Art. 2 der Statuten CHF 30.000,– und die Stifterin und/oder Dritte können jederzeit weitere Vermögenswerte zuwenden. Diese Zuwendungen gelten als von der Stiftung angenommen, es sei denn, dass der Stiftungsrat die Zuwendung ausdrücklich ablehnt, nachdem er davon Kenntnis hat. Für die Verwaltung des Vermögens ist nach Art. 9 der Statuten der Stiftungsrat zuständig. In Bezug auf den Kreis der Begünstigten und die Art der Begünstigungen verweist Art. 10 der Stauten auf das Stiftungsreglement. Begünstigungen sind des Weiteren nicht vererbbar und nur mit Zustimmung des Stiftungsrats veräußerlich, übertragbar und belastbar. Der Erwerb der Begünstigung bedarf zudem der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme durch den/die Begünstigten. Bei Handlungsunfähigen (im Sinne der Terminologie des liechtensteinischen Rechts) wird gemäß den genannten Regelungen die Annahme vermutet.
Nach dem Stiftungsreglement war die Erblasserin Erstbegünstigte der Stiftung. Zu Lebzeiten der Erblasserin sollte gem. Art. 1 des Stiftungsreglements der Stiftungsgenuss am gesamten Vermögen der Stiftung und dessen Ertrag der Erblasserin allein zustehen. Für den Fall des Todes der Erblasserin wurden in Art. 2 des Stiftungsreglements die Nachbegünstigten benannt. Nach Art. 17 des Stiftungsreglements ist es dem Stiftungsrat gestattet, das Reglement im Einverständnis mit der Erstbegünstigten zu ändern.
Das Öffentlichkeitsregisteramt V. bestätigte am 9.5.2001, dass die "B.-Stiftung" als selbstständige juristische Person im Sinne von Art. 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts am 12.11.1999 errichtet wurde.
Die Besorgung der Verwaltung der B.-Stiftung übernahm die D. entsprechend dem Mandatsvertrag vom 15.5.2001.
Das Stiftungsreglement wurde zuletzt am 22.3.2002 geändert. Erstbegünstigte blieb immer die Erblasserin. Nach dem Reglement der Fassung vom 22.3.2002 ist nach dem Versterben der Erblasserin Nachbegünstigte die Beklagte zu 100 % (Art. 3).
Ob die B.-Stiftung Inhaberin des Wertpapier-Depot-Kontos bei der X1. Bank (...) ist, auf dem sich am 15.12.2005 Wertpapiere im Wert von CHF 2.635.931,– befanden, ist zwischen den Parteien umstritten.
Aus den Gründen
2. a) Die Klage verfolgt nunmehr keinen Zahlungs-/Herausgabeanspruch mehr, sondern einen Anspruch auf positive Feststellung, dass das Depot-Vermögen bei der X1. AG zum Nachlass der Erblasserin gehöre. Der Kläger hat damit eine Vorfrage bzgl. der Zugehörigkeit einer Vermögensmasse zu dem unter seiner Verwaltung stehenden Nachlass gestellt. Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, das hier gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB wegen der Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin auf deutsches Recht verweist. Vielmehr richtet sich diese Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts erfasst (vgl. nur BGH NJW 1959, 1317; BGH BB 1969, 197; Erman-Hohloch, 12. Aufl. 2008, Art. 25 EGBGB Rn 9).
b) Entscheidend für die Frage, ob das Depot-Vermögen zum Nachlass gehört, ist die Prüfung der wirksamen Errichtung der B.-Stiftung. Durch die Übertragung des Depot-Vermögens auf die B.-Stiftung ...