Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Über die Rechtsmittel hat kraft in puncto Sonderzuständigkeit geänderter Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts der erkennende Senat zu befinden.
2. Ob die Rechtsmittel überhaupt zulässig sind, lässt sich nicht ohne Weiteres bejahen.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 sind zwar grundsätzlich statthaft (§ 58 FamFG) sowie jeweils frist- und formgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Zulässigkeitsbedenken bestehen jedoch insofern, als die mangels Zulassung des Rechtsmittels durch die Vorinstanz gemäß § 61 FamFG erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600,00 EUR möglicherweise nicht erreicht ist. Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es – entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) – ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt. Hieran anschließen würde sich in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob die Beschwerdeführer angesichts der von ihnen nur erstrebten und allenfalls zu erreichenden geringfügigen Quotenverbesserung um effektiv jeweils 1/30 bzw. um insgesamt 1/6 des Reinnachlasses wirklich mit mehr als 600,00 EUR beschwert sind. Das nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbliebene Vermögen der Erblasserin müsste sich also im Falle erforderlicher Einzelbetrachtung auf über 18.000,00 EUR oder im Falle gebotener Zusammenrechnung auf immerhin mehr als 3.600,00 EUR belaufen. Da es bisher gänzlich an Vortrag oder Erkenntnissen zum Wert des Reinnachlasses fehlt, lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerden derzeit nicht einmal dann sicher bejahen, wenn auf den Betrag der fünffachen (jeweils identischen) Einzelbeschwer abzustellen wäre.
3. Den vorbezeichneten Fragen muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn eine unbegründete Beschwerde in Nachlasssachen darf unter Offenlassung ihrer zweifelhaften oder noch nicht abschließend zu beurteilenden Zulässigkeit jedenfalls dann zurückgewiesen werden, wenn die entsprechende Sachentscheidung ihrerseits keiner weiteren Anfechtung unterliegt. So liegt es hier: Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfüllt sind (§ 70 Abs. 2 FamFG), offensichtlich unbegründet:
Die hinsichtlich der Erbteile primär erforderliche Auslegung des Testaments hat das Amtsgericht mit richtigem Ergebnis und in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, vorgenommen. Wortlaut und Aufbau der Testamentsurkunde sowie der Umstand, dass der seit dem 2. Weltkrieg und damit seit Jahrzehnten vermisste Onkel der Erblasserin, der Bruder ihrer Mutter und ihrer Tante J W , keine Erwähnung gefunden hat, lassen keinen vernünftigen Zweifel an dem Willen der Erblasserin bei Errichtung der letztwilligen Verfügung, die drei aufgeführten Erben gleichmäßig, also nach Kopfteilen zu bedenken. Hieraus und aus dem "Nachrücken" der Beteiligten zu 1 bis 5 einerseits und der Beteiligten zu 7 bis 9 andererseits anstelle der 2008 und 2006 vorverstorbenen J W und R R folgt dann zwanglos die Richtigkeit der vom Amtsgericht gefundenen Erbquoten.
Doch selbst wenn man bei der Auslegung und Erforschung des maßgeblichen Erblasserwillens zu keinem eindeutigen Ergebnis im vorstehenden Sinne kommen wollte, ergibt sich unter dem Strich nichts anderes. In diesem Falle greift nämlich zugunsten der Beteiligten zu 6 bis 9 die Ergänzungsregel des § 2091 BGB ein. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB – insbesondere § 2067 BGB – keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 327 jeweils mwN), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat. (...)