Leitsatz (amtlich)
Benennt der alleinstehende Erblasser im Testament nach einleitender Einsetzung "folgender Verwandtschaft von Seiten meiner Mutter als Erben meines Vermögens" aus eben diesem Kreis ohne Angaben von Erbquoten mehrere, nicht im selben Grad mit ihm verwandte Personen, sind diese im Zweifel zu gleichen Bruchteilen eingesetzt (§ 2091 BGB); § 2067 BGB findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Normenkette
BGB §§ 2067, 2091
Verfahrensgang
AG Annaberg (Beschluss vom 06.05.2010; Aktenzeichen VI 573/09) |
Tenor
1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des AG Annaberg vom 6.5.2010 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Der Wert für die Vergütung der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 3 bis 5 im Beschwerdeverfahren beträgt 2.400 EUR.
Gründe
I. Mit Beschl. v. 28.1.2010 - 3 W 1263/09, auf den Bezug genommen wird, hatte der 3. Zivilsenat einen ersten Feststellungs- und Ankündigungsbeschluss des AG Annaberg aufgehoben und den damaligen Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 6 zurückgewiesen. Anschließend hat sich beim Nachlassgericht Streit über die für die insgesamt neun Miterben zu bildenden Erbquoten entzündet. Während die Beteiligten zu 1 bis 5, die Kinder der im Testament genannten J W (Tante der Erblasserin), insgesamt die Hälfte des Erbes für sich in Anspruch nehmen (Quoten also: Beteiligte zu 1 bis 5 je 1/10, Beteiligter zu 6 1/4 und Beteiligte zu 7 bis 9 je 1/12), meinen die Beteiligten zu 6 bis 9, die drei testamentarisch erwähnten Erben (neben der vorverstorbenen J W der Beteiligte zu 6 und die ebenfalls vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 7 bis 9 als die beiden Kinder des Onkels der Erblasserin) seien gleichmäßig zu je 1/3 bedacht worden (Anteile hiernach: Beteiligte zu 1 bis 5 je 1/15, Beteiligter zu 6 1/3 und Beteiligte zu 7 bis 9 je 1/9). Entsprechende widerstreitende Erbscheinsanträge haben die Beteiligten zu 1, 2 und 4 auf der einen und der Beteiligte zu 7 auf der anderen Seite gestellt. Das Nachlassgericht ist der Auffassung der Beteiligten zu 6 bis 9 gefolgt und hat am 6.5.2010 einen entsprechenden Tatsachenfeststellungs- und Erbscheinsankündigungsbeschluss gefasst. Den dagegen eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 hat es am 27.7.2010 nicht abgeholfen; ob es den Beteiligten zu bis 9 die Beschwerdeschriften übermittelt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Beim OLG sind die Akten am 12.8.2010 eingegangen.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Über die Rechtsmittel hat kraft in puncto Sonderzuständigkeit geänderter Geschäftsverteilung des OLG der erkennende Senat zu befinden.
2. Ob die Rechtsmittel überhaupt zulässig sind, lässt sich nicht ohne weiteres bejahen.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 sind zwar grundsätzlich statthaft (§ 58 FamFG) sowie jeweils frist- und formgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Zulässigkeitsbedenken bestehen jedoch insofern, als die mangels Zulassung des Rechtsmittels durch die Vorinstanz gem. § 61 FamFG erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR möglicherweise nicht erreicht ist. Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es - entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) - ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt. Hieran anschließen würde sich in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob die Beschwerdeführer angesichts der von ihnen nur erstrebten und allenfalls zu erreichenden geringfügigen Quotenverbesserung um effektiv jeweils 1/30 bzw. um insgesamt 1/6 des Reinnachlasses wirklich mit mehr als 600 EUR beschwert sind. Das nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbliebene Vermögen der Erblasserin müsste sich also im Falle erforderlicher Einzelbetrachtung auf über 18.000 EUR oder im Falle gebotener Zusammenrechnung auf immerhin mehr als 3.600 EUR belaufen. Da es bisher gänzlich an Vortrag oder Erkenntnissen zum Wert des Reinnachlasses fehlt, lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerden derzeit nicht einmal dann sicher bejahen, wenn auf den Betrag der fünffachen (jeweils identischen) Einzelbeschwer abzustellen wäre.
3. Den vorbezeichneten Fragen muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn eine unbegründete Beschwerde in Nachlasssachen darf unter Offenlassung ihrer zweifelhaften oder noch nicht abschließend zu beurteilenden Zulässigkeit jedenfalls dann zurückgewiesen werden, wenn die entsprechende Sachentscheidung ihrerseits keiner weiteren Anfechtung unterliegt. So liegt es hier: Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfüllt sind (§ 70 Abs. 2 FamFG), offensichtlich unbegründet...