I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2311 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von insgesamt 6.987,22 EUR. Hierzu gilt im Einzelnen das Folgende:
1. Der Pflichtteilsanspruch besteht i.H.v. 6.987,22 EUR.
a) Die Kammer legt dabei einen Nachlasswert von 69.872,15 EUR zugrunde.
Dieser berechnet sich aus dem Gesamtaktiva-Wert von 75.001,28 EUR (Wert des Erbbaurechtes 75.000 EUR zuzüglich Sparguthaben 1,28 EUR) und den unstreitigen Passivposition i.H.v. 5.127,21 EUR.
Als weitere Passivposition ist der Kontostand des Girokontos bei der Targobank i.H.v. -1,92 EUR zu berücksichtigen. Dieser ergibt sich aus dem inhaltlich von der Klägerin nicht angegriffenen Kontoauszug. Gründe dafür, den Kontostand zum 30.4.2015 i.H.v. 1.797,94 EUR zugrunde zu legen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, mit der Vorlage der Monatsübersicht sei erkenntlich, dass Zu- und Abrechnung zu diesem Konto durchaus für den Nachlass von Relevanz seien, diese Beträge seien durch den Beklagten bisher nicht erklärt worden, die genaue Höhe der Zu- und Abrechnung könne aber von ihr, der Klägerin, nicht erbracht werden, die entsprechenden Unterlagen befänden sich beim Beklagten, ist dies ohne Bedeutung. Denn bei der Bestimmung des Kontostands kommt es auf den Todestag an, nicht auf weitere Kontobewegungen. Daher ist auch dem Antrag der Klägerin, dem Beklagten gemäß § 420 ZPO aufzugeben, dass er die weiteren Unterlagen, insbesondere Monatsübersichten des Kontos Targobank vorlegt, nicht zu entsprechen; unabhängig davon, dass der Antrag den Anforderungen des § 424 ZPO nicht gerecht wird.
Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt mithin 69.872,15 EUR (75.001,28 EUR abzgl. 5.127,21, EUR abzgl. 1,92 EUR).
b) Der der Klägerin zustehende Pflichtteil bestimmt sich aus einem Zehntel dieser Summe und beträgt mithin 6.987,22 EUR.
2. Ein darüber hinausgehender Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nicht zu.
a.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder gemäß § 2325 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils aufgrund der Abhebungen von dem Girokonto der Targobank aus den Jahren 2012 und 2013 i.H.v. 6.000 EUR, 3.000 EUR und 5.593,95 EUR.
Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei diesen Abhebungen um Schenkungen an Dritte oder beispielsweise an den Beklagten gehandelt habe. Im Übrigen hat der Beklagte den Vortrag bestritten und die Klägerin hat für ihre Behauptungen keinen Beweis angeboten. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Abhebungen auch nach der Auffassung des das Nachlassverzeichnis aufstellenden des Notars D. insoweit Barauszahlungen darstellen, die über den üblichen Abhebungen für Mittel des gewöhnlichen Lebensunterhalts liegen. Die Verwendung dieser abgehobenen Gelder bleibt aber nach dem Vortrag der Klägerin offen. Die Kammer schließt auch nicht aus dem Umstand, dass Abhebungen von Geldbeträgen vorliegen, die über den üblichen Abhebungen für Mittel des gewöhnlichen Lebensunterhaltes liegen, darauf, dass allein Schenkungen der Erblasserin an Dritte Person in Betracht kommen. Dies ist letztlich genauso möglich wie ein eigenständiges Verbrauchen der Geldbeträge durch die Erblasserin.
b) Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch weder gemäß § 2325 BGB noch gemäß §§ 2316 Abs. 3, 2050 Abs. 1, 1624 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund einen Zahlungsanspruch wegen des mietfreien Wohnens des Beklagten und seiner Frau im Anwesen der Erblasserin. Hierzu gilt im Einzelnen das Folgende:
aa) Der Anspruch besteht nicht als Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB.
(1) Es liegt bereits keine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift vor. Eine solche setzt eine Minderung des Erblasservermögens durch eine rechtsgültige Schenkung des Erblassers voraus (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, § 2325 BGB Rn 7). Solches ist bei der gegebenen (bloßen) Gebrauchsüberlassung von Wohnraum nicht der Fall. Die Kammer übersieht nicht, dass auch die Bestellung eines lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauchrechts an einem Wohngrundstück eine objektiv unentgeltliche Leistung und (damit) eine Schenkung darstellen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 – IV ZR 217/93, juris). Dieser Fall ist jedoch mit der hier in Rede stehenden Gebrauchsüberlassung nicht vergleichbar. Dies gilt schon deswegen, weil die hier in Rede stehende Gebrauchsüberlassung von Wohnraum über diese Gebrauchsüberlassung nicht hinausgeht, wohingegen der Nießbrauch auch die Nutzung der Sache umfasst (§ 1030 Abs. 1 BGB).
(2) Selbst wenn eine ergänzungspflichtige Schenkung angenommen würde, bestünde kein Anspruch der Klägerin. Denn die Annahme einer hier in Rede stehenden ersparten Vergütung durch die Nichtzahlung von Miete setzt voraus, dass für derartige Leistungen üblicherweise eine Vergütung bezahlt wird. Dies ist auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht der Fall.
Denn die Gebrauchsüberlassung von Wohnra...