Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Hindernis besteht nicht. Es ist weder erforderlich noch möglich, in Abt. I (zunächst) den Beteiligten zu 1, M, und T in Erbengemeinschaft zu buchen. Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten noch vor der Berichtigung des Grundbuchs Erbteile (auf Miterben oder Dritte) übertragen, sind nicht die Erben, sondern – in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage – (sogleich) diejenigen Personen einzutragen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung (hier gesamthänderisch) berechtigt sind (a.A. BayObLG NJW-RR 1995, 272; vgl. auch zum Gesellschafterwechsel OLG München FGPrax 2006, 148; widersprüchlich Demharter, GBO, 31. Aufl., § 39 Rn 12 und § 40 Rn 3).
Eines Rückgriffs auf § 40 GBO bedarf es dafür nicht (so aber OLG Nürnberg FGPrax 2014, 17; OLG Köln NJW-RR 2018, 392; OLG München NJW-RR 2018, 645). Der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO ist schon nicht eröffnet. Geht es um die Buchung des Berechtigten – hier des Eigentümers – und nicht um eine Löschung des Rechts o.ä., ist unter "Eintragung" i.S.v. § 39 Abs. 1 GBO nur eine rechtsändernde Eintragung zu verstehen, die die Voreintragung des wahren Berechtigten voraussetzt (Senat, Beschl. v. 10.5.1909, KGJ 38, A 212, 217 f.). Soll hingegen die Eintragung über den Berechtigten berichtigt werden, weil das Recht außerhalb des Grundbuchs überging, ist allein der aktuelle Rechtsinhaber zu buchen. Durch die (Vor-)Eintragung eines früheren Berechtigten würde das Grundbuch i.S.v. § 894 BGB unrichtig (Lautner, MittBayNot 2006, 497, 500 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2014, 641, 649, FGPrax 2017, 105, 106; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 39 Rn 5). Das Grundbuchamt darf aber nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (BGH NJW 1986, 1687; Demharter, a.a.O., Anh. § 13 Rn 41).
Würden – neben dem Beteiligten zu 1 – M und T als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, stünde sein Inhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang. Die Eintragung brächte zum Ausdruck, dass das Grundstück den Miterben in ihrer Gesamtheit als Teil des in ihrem gemeinschaftlichen Vermögen stehenden Nachlasses gehört und sie gemäß § 2040 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich über das Grundstück verfügen können (vgl. RGZ 90, 232, 235). Das ist seit dem 1.2.2019 nicht mehr der Fall. Mit der Übertragung der Erbteile gemäß § 2033 Abs. 1 BGB ist der Beteiligte zu 2 an die Stelle von M und T getreten und nunmehr mit dem Beteiligten zu 1 gesamthänderisch an den Nachlassgegenständen berechtigt (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2033 Rn 6). Ebenso wenig wie ein Toter in das Grundbuch einzutragen ist, sondern ggf. die Erbeserben, ist ein Erbe zu buchen, der seine vermögensrechtliche Stellung am Nachlass durch Übertragung seines Anteils verloren hat. Fand ein mehrfacher Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs statt – so z.B. auch bei der Kettenabtretung eines Gesellschaftsanteils oder des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs –, ist allein der zuletzt materiell Berechtigte in das Grundbuch einzutragen, weil es nur hierdurch richtig wird (Lautner, a.a.O.). Die Erwerbsvorgänge werden aus Spalte 4 der Abt. I ersichtlich, in der gemäß § 9 Abs. 1 lit. d GBV sowohl der Erbschein als auch die UR-Nr. 29/2019 einzutragen sind (vgl. Bestelmeyer, FGPrax 2017, a.a.O.). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 11.7.1900, OLGE 1, 302, 303, anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
Selbst wenn der vom Grundbuchamt verlangte Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO gestellt würde, könnten M und T nicht im Grundbuch eingetragen werden. Abgesehen vom Legalitätsprinzip ist die Unrichtigkeit nur i.S.v. § 22 Abs. 1, § 35 GBO nachgewiesen, wenn auch der Nachweis erbracht ist, dass das Grundbuch durch die begehrte Eintragung richtig wird. Wegweisend und ohne Bindungswirkung wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 2 in der UR-Nr. 29/2019 nicht zutreffend bezeichnet sein dürfte ("…" statt richtig … , vgl. Bl. 115, 132, 150 d.A.); das Hindernis könnte ggf. durch einen Nachtragsvermerk des Notars gemäß § 44a Abs. 2 S. 1 und 2 BeurkG behoben werden.
ZErb 1/2020, S. 21